Arbeitsrecht: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

bei uns veröffentlicht am23.05.2007
Zusammenfassung des Autors

Werden bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen verändert, kann die Befristung unwirksam sein und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Diese unangenehme Erfahrung machte ein Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Mit Vereinbarung vom 30. November 2004 wurde der Vertrag bis zum 30. Juni 2005 verlängert. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag hatten sie aber keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Ein solches Kündigungsrecht war dagegen im Ausgangsvertrag noch enthalten. Der Arbeitnehmer hielt diese Vereinbarung für unwirksam und verlangte eine unbefristete Beschäftigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das ebenso und verurteilte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer künftig unbefristet weiterzubeschäftigen. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden dürfe. Eine Verlängerung setze voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart werde. Auch dürfte grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls würde es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags handeln, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig sei. Daher liege keine Verlängerung vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts verzichten würden. Entsprechend sei die Befristung unwirksam. Vielmehr sei ein neuer - unbefristeter - Arbeitsvertrag geschlossen worden (BAG, 7 AZR 786/06).

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