Belehrung: Unverwertbare Angaben nach Belehrungsverstoß

published on 08/05/2014 09:59
Belehrung: Unverwertbare Angaben nach Belehrungsverstoß
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Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Die Richter verlangten in ihrer Entscheidung eine frühzeitige Belehrung des „verdächtigen Fahrzeughalters“. Die Belehrung sei immer schon erforderlich, wenn der Fahrzeughalter als möglicher Täter in Betracht komme. Das sei der Fall, wenn er ggf. nicht mehr nur als „Auskunftsperson“ befragt werde, sondern als Beschuldigter, gegen den sich bereits ein Tatverdacht richtet. Werde die Belehrung unterlassen, bestehe für die Angaben des Befragten ein Beweisverwertungsverbot (OLG Nürnberg, 2 OLG Ss 113/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013 - 2 OLG Ss 113/13


Gründe:

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 27.2.2013 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.

Das Amtsgericht hat zur Tat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte fuhr am 17.03.2012 gegen 10:55 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen... dessen Halter er ist, auf der rechten Fahrspur der W.-straße in Nürnberg. Beim Spurwechsel auf die linke Fahrspur kam es zum Zusammenstoß zwischen dem linken hinteren Fahrzeugeck des Pkws des Angeklagten und dem rechten vorderen Fahrzeugeck des Pkws Seat Toledo der Geschädigten... die zu diesem Zeitpunkt auf der linken Fahrspur fuhr.“

Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung des sich aus der Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Beweisverwertungsverbots.

Das Amtsgericht hat zur Feststellung der Fahrereigenschaft des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zur Tat nicht eingelassen hatte, ausgeführt:

„Dass der Angeklagte zur Tatzeit auch der Fahrer des BMW war, ergibt sich für das Gericht aus der Aussage des Zeugen...

Dieser gab an, dass er auf Bitte der VPI N., die den Angeklagten als Halter des von der Zeugin MB beschriebenen Fahrzeugs festgestellt hatte, dessen Anschrift angefahren habe. Er habe dann dem Angeklagten geschildert worum es gehe, nämlich um einen angeblichen Unfall seines Fahrzeugs, und habe gefragt, wer soeben mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Angeklagte habe daraufhin die Fahrereigenschaft eingeräumt.

Die Angaben des Zeugen... durften auch verwertet werden. Es lag vorliegend kein Verstoß gegen §136 Abs. 1 Satz 2 StPO vor, welcher zu einem Verwertungsverbot führen würde. Der Angeklagte war zu dem Zeitpunkt, als... bei ihm erschien und ihm den Sachverhalt schilderte, noch nicht als Beschuldigter zu belehren. Zu diesem Zeitpunkt stand lediglich die Haltereigenschaft des Beschuldigten an dem unfallbeteiligten Fahrzeug fest. Dies begründet jedoch noch keinen Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte auch der Fahrer war. Erst nachdem der Beschuldigte bereits die Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, war eine Belehrung als Beschuldigter erforderlich.“

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe, da der Polizeibeamte... den Angeklagten nicht gefragt habe, ob er sondern wer soeben mit dem Fahrzeug gefahren sei.

Die Revision ist zulässig und hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung des sich aus §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO ergebenden Beweisverwertungsverbots Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben. Sämtliche Tatsachen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt, werden vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, das insoweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird, dass der Verteidiger des Angeklagten der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten widersprochen hat.

Das Amtsgericht hat durch die Verwertung der Angaben des vernommenen Polizeibeamten gegen das sich aus §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 StPO ergebende Beweisverwertungsverbot verstoßen. Da der Zeuge über die erste polizeiliche Vernehmung des Angeklagten berichtete, ist § 136 Abs. 1 StPO nicht direkt sondern über § 163a Abs. 4 StPO anwendbar.

Bereits vor der Befragung des Angeklagten durch den Zeugen war der Angeklagte Beschuldigter“ und somit gemäß § 136 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO vor der Vernehmung darüber zu belehren, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen und er war darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist der tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Grundsätzlich ist es dabei der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen, ob sie gegen jemanden einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt. Wenn aber ausreichende Gründe dafür vorliegen, einen einer Straftat Verdächtigen als Beschuldigten zu verfolgen, darf dieser nicht aus sachfremden Erwägungen in die Rolle eines Zeugen gedrängt werden. Dabei vernimmt etwa der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben.

Vorliegend war es seitens des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ermessensfehlerhaft, den Angeklagten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeklagten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte. Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird.

Aus der Verletzung der Belehrungspflicht ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liegt nicht vor. Angesichts der Befragung des Angeklagten durch den Polizeibeamten liegt keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre. Umstände aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte sein Recht zu Schweigen auch ohne Belehrung gekannt hat , hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Auch hat der Verteidiger des Angeklagten der Verwertung der Angaben des Polizeibeamten in der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auch ausdrücklich widersprochen.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf der nicht verwertbaren Aussage des vernommenen Polizeibeamten, da sich nach den Urteilsgründen hieraus die Fahrereigenschaft des Angeklagten ergibt.

Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Straubing zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d
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(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
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(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
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§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.