Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?

bei uns veröffentlicht am01.05.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss st

 

  • Die Strafverteidigungskosten sind Betriebsausgaben, wenn die vorgeworfene Handlung durch ein betriebliches Verhalten veranlasst war. Beispiel: Geschäftsführer leistet gegenüber einem Subunternehmer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil er bewusst fehlerhafte Rechnungen akzeptierte.

 

  • Privat und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Strafverteidigungskosten dagegen, wenn die vorgeworfene Handlung nicht im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

 

Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).

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