BGB-Gesellschaft: Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter greift nur im Ausnahmefall

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

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Zusammenfassung des Autors
grundsätzlich muss sich der Gesellschaftsgläubiger an die Gesellschaft halten-OLG Koblenz, 1 U 1026/04

Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Die Richter führten aus, dass ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen werde, im Regelfall bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen könne. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise treffe und seine Realisierung bei dem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruhe (OLG Koblenz, 1 U 1026/04).


 

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.