Bilanzrecht: Rückstellung für nicht genommenen Urlaub
Für die Ermittlung der Höhe einer Urlaubsrückstellung muss der Arbeitgeber das Jahresgehalt der Arbeitnehmer durch die Zahl der regulären Arbeitstage dividieren – ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen des Folgejahrs.
Damit hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Im Urteilsfall errechnete eine GmbH die Rückstellungsbeträge nach der Formel: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 220 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag noch ausstehende Urlaubstage. Das Finanzamt rechnete so: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 250 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage. Die GmbH hatte nur die von den Arbeitnehmern im Folgejahr tatsächlich zu leistenden 220 Arbeitstage (250 Arbeitstage ./. durchschnittlich 30 Urlaubstage) angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen die gesamten 250 regulären Arbeitstage des Jahres und kam so zu einem um 8.800 Euro geringeren Rückstellungsbetrag. Das war aus Sicht des BFH richtig (BFH, I B 100/07).
Damit hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Im Urteilsfall errechnete eine GmbH die Rückstellungsbeträge nach der Formel: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 220 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag noch ausstehende Urlaubstage. Das Finanzamt rechnete so: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 250 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage. Die GmbH hatte nur die von den Arbeitnehmern im Folgejahr tatsächlich zu leistenden 220 Arbeitstage (250 Arbeitstage ./. durchschnittlich 30 Urlaubstage) angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen die gesamten 250 regulären Arbeitstage des Jahres und kam so zu einem um 8.800 Euro geringeren Rückstellungsbetrag. Das war aus Sicht des BFH richtig (BFH, I B 100/07).
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