BVerfG: Abschaffung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

bei uns veröffentlicht am12.12.2008

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am 9. Dezember 2008, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist die Pendlerpauschale mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschränkung „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Demnach gilt zunächst wieder die alte Regelung, in der der Arbeitsweg wieder ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent durch das Finanzamt anerkannt werden muss.

Begründet wurde dies durch das Bundesverfassungsgericht mit der fehlenden tragfähigen, aber erforderlichen Begründung einer solchen Einschränkung der Anerkennung der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück rechtfertigte die Kürzung der Pendlerpauschale mit der hohen Staatsverschuldung und Hinweis auf die Haushaltsprobleme.

Das Urteil entstand auf Antrag des Bundesfinanzhofs in München und des niedersächsische Finanzgerichts, welche Bedenken an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale äußerten.

Die Neuregelung der Pendlerpauschale vom 1. Januar 2007 sah vor, dass nur noch die Kosten des Arbeitsweges ab dem 21. Kilometer von der Steuer abgesetzt werden können.

Die Fahrten zum Arbeitsort seien rein beruflich bedingt und müssten daher bei der Steuerzahlung berücksichtigt werden.

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.12.2008, mit der die Entscheidung des Deutschen Bundestags, die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1.1.2007 abzuschaffen, als nicht mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, erklären das Bundesfinanzministerium und die Hessische Landesregierung auszugsweise das Folgende: 

  • Ab dem 1.1.2009 gilt damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, wonach die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Milliarden EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen. 

 

  • Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Es wird erwartet, dass so bis zu 3 Milliarden EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.

 

  • Wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

 

  • Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.

 

Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, ist derzeit noch offen (Mitteilung des BMF vom 9.12.2008).




Bitte beachten Sie auch die weiteren Veröffentlichungen zu dem Thema:

Pendlerpauschale: Sind die Neuregelungen verfassungswidrig?

Kürzung der Pendlerpauschale: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur sog. Pendlerpauschale

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