Die Klausel in AGB von Banken, dass Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in Höhe von 12 Euro pro Jahr verlangt werden dürfen, ist unwirksam
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.02.2011 (Aktenzeichen 17 U 138/10) entschieden, dass eine Sparkasse die Verwendung einer Klausel, wonach sie Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von 12 Euro pro Jahr erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss.
Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, und auch die Berufung der Sparkasse zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Bei der Klausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich nach Ansicht der Gerichte um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preisvereinbarung handele, sondern um eine Preisnebenabrede, unterliegt sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die verwendete Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise. Nach Ansicht der Gerichte entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Zur hier streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des BGH.
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zu zahlen. In welcher Weise der Darlehensgeber – hier die Sparkasse – die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwacht und in welcher Art und Weise die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht werden, ist Sache des Kreditinstituts. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber nach Ansicht der Gerichte vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Kontoführungsgebühr auch nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen. Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt, da es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, und auch die Berufung der Sparkasse zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Bei der Klausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich nach Ansicht der Gerichte um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preisvereinbarung handele, sondern um eine Preisnebenabrede, unterliegt sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die verwendete Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise. Nach Ansicht der Gerichte entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Zur hier streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des BGH.
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zu zahlen. In welcher Weise der Darlehensgeber – hier die Sparkasse – die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwacht und in welcher Art und Weise die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht werden, ist Sache des Kreditinstituts. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber nach Ansicht der Gerichte vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Kontoführungsgebühr auch nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen. Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt, da es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügu
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2011 - 17 U 138/10
bei uns veröffentlicht am 08.02.2011
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
3. Der
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