Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen
Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:
- Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.
- Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.
- Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.
- Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.
- Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.
- Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren; Verordnung zur Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung).
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