Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten
published on 29.12.2014 16:52
Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten


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Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten.
In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.
BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002.
In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.
BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002.
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