Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung
Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.
Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.
Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).
Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.
Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).
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