Einkünfte: Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

bei uns veröffentlicht am26.05.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster und des Finanzgerichts Sachsen ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen. 

In den Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, 1 K 436/14, Rev. BFH VI R 57/15; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, 2 K 1175/15, rkr.
 

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Referenzen

Tenor

Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.

Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisschreibens zurückgenommen.


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.