Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Einführung erst ab 2012

published on 30/06/2010 14:00
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Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale (wie z.B. die Steuerklasse) werden für den Arbeitgeber zukünftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung stehen. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf zum Jahresteuergesetz 2010 geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll bzw. kann. Demzufolge enthält der Regierungsentwurf einige Übergangsregeln, die nachfolgend vorgestellt werden:

Übergangsregeln

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde die Papier-Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. In dem so entstehenden Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens grundsätzlich weiterhin anzuwenden.

Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuerkarte nicht nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 vernichten, sondern erst nach Ende des Übergangszeitraums.

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung nicht elektronisch übermittelt, sondern die Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und diese dem Arbeitnehmer herausgibt, wird die Steuerkarte für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010 benötigt.

In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über 2010 hinaus weiter gelten, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.

Dieses sogenannte Ersatzverfahren soll auch in den folgenden Fällen gelten:
  • Es ist überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt worden.
  • Die Lohnsteuerkarte ist abhanden gekommen.
  • Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das Finanzamt zurückgesandt.
  • Der Arbeitnehmer begründet ein neues Dienstverhältnis.
Hinweis: Die Zuständigkeit für diese Änderungsangaben sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 vollumfänglich auf das Finanzamt übergehen. Die derzeit bestehende teilweise Zuständigkeit der Gemeinden soll entfallen.

Sonderregelung

Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Kalenderjahr 2011 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, dürfen Arbeitgeber unterstellen, dass Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und dass regelmäßig die Steuerklasse I in Betracht kommt. Es wird sich nämlich vornehmlich um Schulabgänger handeln, die erstmalig berufstätig werden.

Starttermin von ELStAM

Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.

Übernahme in das Lohnkonto

Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der ebenso übermittelten Gültigkeitsangabe anzuwenden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010).


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