Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben veröffentlicht

bei uns veröffentlicht am24.07.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
iKv kann bereits bestehendes EDV-unterstütztes oder manuelles Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung sein-Rechtsanwalt für Handelsrecht
Bereits seit 1.7.2011 gelten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Zu Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) Stellung bezogen.

Ein iKv kann ein bereits bestehendes EDV-unterstütztes oder manuelles Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung sein. Das iKv dient nur der Sicherstellung der korrekten Übermittlung und ersetzt nicht die Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung. Liegt eine inhaltlich richtige Rechnung vor, rechtfertigt diese die Annahme, dass die Übermittlung korrekt erfolgt ist. In diesen Fällen ist eine Beanstandung des Vorsteuerabzugs alleine wegen Zweifeln im Hinblick auf die Durchführung eines iKv nicht möglich.

Für das iKv sind keine gesonderten Dokumentationen erforderlich (z.B. Stempel oder Checkliste). Zwar verweist das Bundesfinanzministerium bezüglich der Aufbewahrung von Rechnungen u.a. auf die Vorschriften der Abgabenordung, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon aber unberührt, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann.

Hinweis: Die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts sind nach wie vor durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet. Diese Verfahren sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003).


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