ELStAM-Verfahren: Aktuelle Abfrageprobleme in bestimmten Fällen

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben Handlungsvorgaben aufgeführt, mit denen sich betroffene Arbeitgeber beschäftigen sollten.
Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hin.

Zum Hintergrund: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ersetzt. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM ist grundsätzlich der 1.1.2013. Arbeitgebern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, erst im Laufe des Jahres 2013 in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres 2013 über das neue Verfahren abzurechnen ist.

Betroffene Fälle

Die derzeitigen Abfrageprobleme treten insbesondere in folgenden Fällen auf:
  • Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber.
  • Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.
  • Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).
Übergangsregelung

Infolge der technischen Störungen hat das Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen erlassen. Danach kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen - und zwar bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wird, längstens aber für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013.

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben darüber hinaus weitere Handlungsvorgaben aufgeführt, mit denen sich betroffene Arbeitgeber beschäftigen sollten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens z.B. unter www.elster.de bekannt geben (BMF, IV C 5 - S 2363/13/10003).

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.