Entwarnung für beherrschende GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer

bei uns veröffentlicht am19.09.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
zum Urteil des Bundessozialgerichtes vom 09.02.2006 von Steuerberaterin Tanja Maria Hirsch
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.04.2006 soll ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundessozialgerichtes vom 09.02.2006 nicht umgesetzt werden.
Eine sehr zu begrüßende Entscheidung, die die mittelständischen Unternehmer entlastet und der Wirtschaft ein großes Stück Vertrauen in die Rechtssicherheit in Deutschland zurückgibt.
Nach ständiger Praxis waren die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften von der Rentenversicherungspflicht befreit, da sie als faktisch Selbständige angesehen wurden. In seinem Urteil hatte das Bundessozialgericht Anfang des Jahres jedoch entschieden, dass dem nicht so sei. Vielmehr seien die Geschäftsführer zwar faktische Selbständige, jedoch hätten sie in der Regel nur einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, und würden daher die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllen. Damit tritt die Rentenversicherungspflicht ein.
Diese viel beachtete Entscheidung, die nicht nur im Mittelstand, sondern auch in der Fachwelt einen Aufschrei auslöste, betraf jedoch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die wiederum nur einen Auftraggeber hatte. Hier wurde, zunächst sicher nachvollziehbar, Scheinselbständigkeit angenommen.
Begründet wurde dies jedoch damit, dass es auf die Verhältnisse der GmbH gar nicht ankäme, sondern nur die Person des Geschäftsführers zu betrachten sei, die mit der GmbH nur einen Auftraggeber habe. Durch diese Kehrtwende zur langjährigen Praxis drohten nahezu allen Geschäftsführern die Sozialversicherungspflicht und erhebliche Nachzahlungen für frühere Jahre. Je nach Bezügen summierten sich erhebliche Beträge, die teilweise die Existenz der Unternehmer bedroht hätten.
Mit der nun geplanten gesetzlichen Klarstellung sollen die Rechtsfolgen dieses Urteils für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nicht eintreten. Eine Rentenversichtungspflicht besteht also in der Regel nicht und es bleibt bei der bisherigen Praxis.
Nur für die Konstellation einer Kapitalgesellschaft mit nur einem Auftraggeber ist davon auszugehen, dass es bei der Annahme der Scheinselbständigkeit bleibt, um Umgehungsgestaltungen zu vermeiden.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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