Fahrtenbuch: Kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein
Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:
Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:
- Eine Fahrt wurde trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet.
- Zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen besteht keine genaue Übereinstimmung.
- Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.
Hinweis: Neben diesen Mängeln ist es ferner nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof resümierend (BFH, VI R 38/06).
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Steuerrecht
BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar
30.08.2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S
Wissenswertes zum Steuerrecht
01.03.2007
Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Archiv
01.03.2007
ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
sonstige Rechtsprechung
14.12.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen
17.04.2020
Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin