Fahrtenbuch: Kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein

bei uns veröffentlicht am21.09.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:
  • Eine Fahrt wurde trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet.
  • Zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen besteht keine genaue Übereinstimmung.
  • Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.

Hinweis: Neben diesen Mängeln ist es ferner nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof resümierend (BFH, VI R 38/06).

 

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