Fahrtenbuch: Nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein
Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Dies entschied der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster.
Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei
Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei
- einem geringen privaten Nutzungsanteil,
- einer geringen Gesamtfahrleistung,
- einem hohen Kaufpreis oder
- einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb.
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