Familien: Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?
published on 06/05/2016 12:30
Familien: Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?
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Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss.
Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).
Die Bundesregierung hatte das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 mit 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den VZ 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht umgesetzt. Da die Kinderfreibeträge erst ab dem VZ 2015 angehoben worden sind, sind sie nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen für den VZ 2014 zu niedrig.
Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.
Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, (Az.: 7 V 237/15); Mitteilung des FG Niedersachsen vom 23.2.2016; BMF-Schreiben vom 11.4.2016, IV A 3 - S 0338/07/10010.
Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).
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Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.
Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, (Az.: 7 V 237/15); Mitteilung des FG Niedersachsen vom 23.2.2016; BMF-Schreiben vom 11.4.2016, IV A 3 - S 0338/07/10010.
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