Familien-GmbH: Geschäftsführer ohne Gesellschafteranteile ist sozialversicherungspflichtig
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Die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihre Gesellschafteranteile auf ihren Ehemann überträgt, der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Grundsätzlich ist das entscheidende Merkmal für die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung die Nichtselbstständigkeit der verrichteten Arbeit. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Liegen allerdings sowohl Merkmale der Abhängigkeit, als auch der Selbstständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtwürdigung überwiegen. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist ein Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Hinweis: Diese Sichtweise ändert sich auch nicht dadurch, dass die Geschäftsführerin vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist sowie durch deren umfassenden kaufmännischen Tätigkeitsbereich. Selbst durch die Mithaftung für zwei Firmendarlehen ändert sich nichts an dem Tätigkeitsfeld der Geschäftsführerin, insbesondere nicht an der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann, der Alleingesellschafter ist. Mit der Abtretung ihrer Anteile hat die Geschäftsführerin sich bewusst der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft und auf den Geschäftsbetrieb begeben und den Arbeitnehmerstatus gewählt. Das wird im Urteilsfall ferner dadurch unterstrichen, dass die Geschäftsführerin keine Alleinvertretungsberechtigung innehat und keine ertragsabhängigen Bezüge erhält, sondern ein festes Gehalt (Bayerisches LSG, L 4 KR 3/04).
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