Familienrecht: Zur Ausgleichspflicht des Ehegatten

published on 07/05/2015 16:15
Familienrecht: Zur Ausgleichspflicht des Ehegatten
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Für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte i.R.d. Zweikontenmodells auf ein Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.03.2015 (Az.: XII ZR 160/12) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.

Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.

Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.

Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.

Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.

Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.

Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.

Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.

Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen, wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.

Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.

Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.

Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldie-rung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 -verbiete sich.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.

Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat.

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt.

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können.

Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.

Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.

Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast, die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendma-chung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren.

Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine konkludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.

Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist , ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben. Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen. Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden. Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann , wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.

Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.

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published on 25/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR160/12 Verkündet am: 25. März 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR160/12 Verkündet am:
25. März 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der
andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der
Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung
des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542).
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.
2
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
3
Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräu- ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.
4
Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
5
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.
6
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
10
Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
11
Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.
12
Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
13
Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.
14
Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.
15
Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.
16
Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
17
Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus , welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.
18
Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung , da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen , wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.
19
Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.
20
Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.
21
Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich.

II.

22
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
23
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.
24
2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
25
3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kanndem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt , die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197).
27
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).
28
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände , die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsan- spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
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b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
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Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarungsind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar , ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.
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Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast , die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
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Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20).
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Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon- kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.
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Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
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4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
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Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.
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Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-5 U 91/12 -

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.