Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler


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In der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen gelegentlich Schüler zur Aushilfe für ihre im Urlaub befindlichen Mitarbeiter ein. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen und ob für diese Beiträge abgeführt werden müssen.
Kurzfristige Aushilfstätigkeit
Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt ist. Für eine derartig kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.
Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.
Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie
- die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (seit dem 1. Juli 2007: 28 Prozent, davor: 23 Prozent),
- die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) und
- die Umlagen U1 und U2
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale abführen.
Erstmalige Beschäftigung
Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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z.Hd. RA Dirk Streifler
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