Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler

bei uns veröffentlicht am30.06.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB


In der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen gelegentlich Schüler zur Aushilfe für ihre im Urlaub befindlichen Mitarbeiter ein. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen und ob für diese Beiträge abgeführt werden müssen.

Kurzfristige Aushilfstätigkeit

Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt ist. Für eine derartig kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.

Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie

  • die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (seit dem 1. Juli 2007: 28 Prozent, davor: 23 Prozent),
  • die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) und
  • die Umlagen U1 und U2


an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale abführen.

Erstmalige Beschäftigung

Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB
z.Hd.
RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin 


Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail
[email protected] 

Vcard Dirk Streifler 

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin