Firmierung: Beschwerde beim Handelsregister gegen Firmeneintragung kann nur auf bestimmte Gründe gestützt werden

published on 06.04.2007 18:09
Firmierung: Beschwerde beim Handelsregister gegen Firmeneintragung kann nur auf bestimmte Gründe gestützt werden
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Beschwerdebefugnis eines Dritten beschränkt sich auf die nach dem HGB erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen-OLG Hamm, 15 W 424/05
Ist die Firma einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, beschränkt sich die Beschwerdebefugnis eines Dritten auf die nach dem Handelsgesetzbuch erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass die Firmierung geeignet sei, über geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen. Für das Registerverfahren komme es auch nicht darauf an, ob der Dritte aufgrund einer eingeführten Geschäftsbezeichnung oder wegen einer Markeneintragung Schutzrechte nach dem Markengesetz innehabe. Derartige Schutzrechte seien bei der Prüfung der Firmenzulässigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie müssten vielmehr zivilrechtlich zwischen den Parteien geklärt werden (OLG Hamm, 15 W 424/05).  

 

 

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