Firmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig

published on 01/01/1970 00:00
Firmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Firma einer Gesellschaft muss eine Namensfunktion zukommen-OLG Celle, 9 W 61/06
 Der Firma einer Gesellschaft muss nach den Namensvorschriften des Handelsgesetzbuchs – neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft – eine Namensfunktion zukommen.

Diese Funktion fehle nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestünden. Etwas anderes könne sich im Ausnahmefall nur ergeben, wenn es sich bei der Buchstabenkombination um Worte der deutschen Sprache handele. Dies sei bei dem Namen „AKDV GmbH“ jedoch nicht der Fall. Diese Firma könne daher im Handelsregister nicht eingetragen werden (OLG Celle, 9 W 61/06).

 

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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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