Firmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig
Der Firma einer Gesellschaft muss nach den Namensvorschriften des Handelsgesetzbuchs – neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft – eine Namensfunktion zukommen.
Diese Funktion fehle nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestünden. Etwas anderes könne sich im Ausnahmefall nur ergeben, wenn es sich bei der Buchstabenkombination um Worte der deutschen Sprache handele. Dies sei bei dem Namen „AKDV GmbH“ jedoch nicht der Fall. Diese Firma könne daher im Handelsregister nicht eingetragen werden (OLG Celle, 9 W 61/06).
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