Freiberufler und Gewerbetreibende: Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen.
Im Kern lässt sich Folgendes festhalten:
• Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
• Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, S 0317.1.1-3/3 St42.
Im Kern lässt sich Folgendes festhalten:
• Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
• Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, S 0317.1.1-3/3 St42.

Gesetze
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(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterl
Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste
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