GbR: Insolvenzvermerk im Grundbuch bei GbR-Gesellschafter

published on 22/03/2012 13:41
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Insolvenzvermerk ist bei Grundstück einer GbR im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters eintragungsfähig-OLG Dresden-Beschluss vom 05.10.2011-Az: 17 W 0828/11
Das OLG Dresden hat mit dem Beschluss vom 05.10.2011 (Az: 17 W 0828/11) folgendes entschieden:

Eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von L. V. auf Blatt ... vorgetragenen Grundstücks sind seit dem Jahr 2000 U. K. und J. G. „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Über das Vermögen von U. K. ist durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 26.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (...). Mit am 14.06.2011 beim Grundbuch eingegangenem Schreiben beantragte das Insolvenzgericht, bei dem im Grundbuch von V. auf Blatt ... für den Schuldner eingetragenen Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt durch die Urkundsbeamtin am 15.06.2011 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zurück. Gemäß § 39 GBO, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO solle die Eintragung nur erfolgen, wenn der Insolvenzschuldner als Berechtigter eingetragen ist oder sich das Ersuchen gegen alle Gesellschafter der GbR richtet. Die Erinnerung des Insolvenzgerichts, das sich auf Literatur und Rechtsprechung berief, wies die Rechtspflegerin am 13.07.2011 zurück. Die Rechtslage habe sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht geändert. Hiergegen legte das Insolvenzgericht mit am 29.07.2011 eingegangenem Schreiben mit ausführlicher Begründung Beschwerde ein. Dieser half das Grundbuchamt am 17.08.2011 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor. Dieses hat den Mitgesellschafter J. G. angehört, welcher mitgeteilt hat, dass er den Beschluss des Amtsgerichts unterstütze.

Die zulässige Beschwerde, die insbesondere durch das Insolvenzgericht als antragsberechtigte Behörde eingelegt werden konnte (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 76), ist begründet. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht ablehnen.

Die Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Recht steht, im Falle der Gesellschafterinsolvenz ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk einzutragen ist, war vor der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR und den nachfolgenden Gesetzesänderungen streitig. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Jahre 2002 abgelehnt. Die Literatur war uneins (. Der Bundesgerichtshof hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist, weil es wegen § 2040 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde. Zuletzt hat das Oberlandesgericht München  den Insolvenzvermerk bei Gesellschafterinsolvenz für eintragungsfähig gehalten, um genau dies zu verhindern. Der Umstand, dass eingetragener Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige GbR ist, stehe ungeachtet § 39 GBO nicht entgegen. Denn § 47 Abs. 2 GBO ordne neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann, wenn bei diesen Verfügungsbeschränkungen wie der Insolvenzvermerk eingetragen werden können, der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits im Gutglaubensschutz hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse (§ 899a S. 2, § 892 BGB) seine Entsprechung finde.

Diese Auffassung überzeugt. Wird die mangelnde Vertretungsmacht des insolventen Gesellschafters vom Gesetz wie eine Verfügungsbeschränkung behandelt, muss diese auch, um gutgläubigen Wegerwerb zu verhindern, ins Grundbuch eingetragen werden können. Dies muss jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Gesellschaft wie im gesetzlichen Regelfall (§ 728 Abs. 2 BGB, § 727 Abs. 2 BGB) in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird, welcher darin durch den Insolvenzverwalter vertreten wird. Dass der insolvente Gesellschafter hier von selbst aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre, ist vorliegend nicht - auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des weiteren Beteiligten - ersichtlich. Ausweislich der Fassung des Gesellschaftsvertrages, die sich in der Grundakte als Anlage 5 zu der am 03.12.1999 verhandelten Urkunde des Notars H. Z., D., findet, hat die Gesellschaft gerade nicht dergleichen vereinbart. Auch der weitere Beteiligte trägt nicht vor, dass er das Gesellschaftsvermögen übernommen habe.

Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht nötig. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GBO zuzulassen. Dass der Senat von der Entscheidung des OLG Rostock abweichen will, spielt dagegen keine Rolle, denn nach dessen Entscheidungen haben im Jahre 2009 für die Beurteilung der Rechtslage wesentliche Gesetzesänderungen stattgefunden.

Eine Rechtsmittelbelehrung sieht die GBO, anders als das FamFG, nicht vor.



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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d
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(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.