GbR-Anteil: Kein Eintrag von Nießbrauch im Grundbuch

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zur Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaftern-OLG München vom 25.01.11-Az:34 Wx 148/10
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Grundbuch lediglich Rechte der Gesellschaft eingetragen werden könnten. Rechte einzelner Gesellschafter seien dagegen nicht eintragungsfähig. Dabei sei unerheblich, dass die Gesellschafter selbst im Grundbuch eingetragen seien. Dies sei nur Ausfluss der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG München, 34 Wx 148/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 25.01.2011 (Az: 34 Wx 148/10) entschieden:

Zur Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaftern im Grundbuch.

Jedenfalls nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 kommt die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsstellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters nicht mehr in Betracht.


Gründe:

Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), unter der Bezeichnung U. & S. GbR und unter Aufführung ihrer vier Gesellschafter, der Beteiligten zu 2 bis 5, eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 26.7.2010 übertrug der Beteiligte zu 2 von seinem mit 51% bezeichneten Gesellschaftsanteil einen Teilgesellschaftsanteil zu 50% mit allen Rechten und Pflichten auf den Beteiligten zu 5, der die Übertragung annahm. Die Überlassung des Gesellschaftsanteils erfolgte ohne Gegenleistung als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Veräußerer behielt sich auf seine Lebenszeit den Nießbrauch an dem Beteiligungsanteil nach im Einzelnen vertraglich vorgesehenen Maßgaben vor, ohne dass dadurch der betroffene Gesellschafter nach außen in seinen Verwaltungsrechten beschränkt wurde. Es wurde - soweit hier erheblich - bewilligt und beantragt, die Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung als Belastung am Gesellschaftsanteil des Erwerbers zugunsten des Nießbrauchsberechtigten im Grundbuch einzutragen.

Den notariellen Vollzugsantrag vom 16.8.2010 hat das Grundbuchamt am 15.10.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen, weil das Grundstückseigentum nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der GbR zustehe und diese keiner Verfügungsbeschränkung unterliege. Daran ändere auch § 899a Satz 1 BGB nichts. Denn das Recht des Gesellschafters, als Vertreter für die GbR zu handeln, werde durch die beantragte Eintragung der Verfügungsbeschränkung nicht beeinträchtigt.

Der Beschwerde vom 9.11.2010 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass auch nach der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR Verfügungsbeschränkungen, die in der Vergangenheit bereits als eintragungsfähig eingestuft worden seien, weiterhin eintragungsfähig blieben. Nach dem am 18.8.2009 in Kraft getretenen ERVGBG (vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) seien neben der GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen. Bezüglich der Eintragungsfähigkeit von

Verfügungsbeschränkungen sei trotz Grundbuchfähigkeit der GbR zumindest der „status quo ante“ hergestellt. Demnach sei dem Eintragungsantrag stattzugeben.

Die zulässig namens sämtlicher Urkundsbeteiligter - der Gesellschaft wie ihrer Gesellschafter - eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Nach dem Inkrafttreten des ERVGBG hatte der Senat bereits Gelegenheit, sich mit der Problematik der Eintragung von Verfügungsbeschränkungen am Anteil des Gesellschafters zu befassen. Im Beschluss vom 2.7.2010 (34 Wx 062/10, bei juris) hat er die Eintragung des Insolvenzvermerks beim mit eingetragenen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, als eintragungsfähig erachtet, weil in das Grundbuch einzutragen sei, was sich unmittelbar auf die eingetragenen Rechte oder auf die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Rechte auswirke; im Insolvenzfall sei die Verfügungsbefugnis berührt, weil das Recht des Gesellschafters beeinträchtigt sei, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln (Senat a. a. O.). Hingegen wurde in einem weiteren Senatsbeschluss vom 18.11.2010 (34 Wx 096/10 -nicht veröffentlicht -) in dessen nicht tragenden Gründen die Eintragung eines Nacherbenvermerks am Gesellschaftsanteil mit folgenden Erwägungen verneint:

Vor Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR seien im Grundbuch die Gesellschafter selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Rechtsträger verlautbart worden. Demnach sei seinerzeit die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen zulasten des Gesellschafters, nicht der Gesellschaft, in Betracht gekommen. Indes unterliege die Gesellschaft selbst keiner Verfügungsbeschränkung. Mit Wirkung vom 18.8.2009 schütze § 899a Satz 1 BGB nun den guten Glauben an die Vertretungsmacht der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn das Vertretungsrecht des handelnden Gesellschafters durch Verfügungsbeschränkungen mit Außenwirkung beeinträchtigt sei (§ 899a Satz 2 i. V. m. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Zusammenhang müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die konkrete Verfügungsbeschränkung das Recht des Gesellschafters beeinträchtige, als Vertreter für die GbR nach außen zu handeln. Dies sei bei Verfügungsbeschränkungen, denen nur Bedeutung für die Verfügungsbefugnis im Hinblick auf das Eigenvermögen des Gesellschafters zukomme, wozu zwar der Gesellschaftsanteil zähle, der mit dem Vermögen der rechtsfähigen GbR aber nicht identisch sei, zu verneinen.

Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, ist für die begehrte Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch kein Raum. Denn der Nießbrauch lastet in der hier gewählten Form des Rechtsnießbrauchs (§ 1068 BGB) nur am Gesellschaftsanteil, nicht an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens. Das Grundbuch hat aber die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und nicht die ihrer Gesellschafter wiederzugeben. Zwar dient die Eintragung der Gesellschafter nach der Begründung des Gesetzgebers (siehe BT-Drucks. 16/13437 S. 27) nicht nur der Identifizierung der Gesellschaft, sondern ist auch Grundbuchinhalt mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen (siehe § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO). Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber anerkannten Grundbuchfähigkeit der GbR zu verstehen. Nach Sichtweise des Senats wäre es verfehlt, daraus ableiten zu wollen, dass Verfügungsbeschränkungen von Gesellschaftern nun wieder in jedem Fall gleichermaßen und losgelöst davon, ob sie sich auf das eingetragene Recht auswirken, behandelt werden müssten, als wenn die Gesellschafter selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wären. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit Rücksicht auf die Funktion des Grundbuchs, durch Gutglaubensschutz den Grundstücksverkehr mit einer eingetragenen GbR zu ermöglichen, die Beschränkung am Anteil des Gesellschafters zu verlautbaren wäre. Denn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück selbst ist der eingetragene Gesellschafter nicht eingeschränkt. Überdies muss - unabhängig von der Rechtslage seit 18.8.2009 - hinsichtlich des Rechtsnießbrauchs auch kein Gutglaubensschutz durch das Grundbuchs gewährleistet sein, weil bei einer Verfügung über den belasteten Gesellschaftsanteil der Nießbrauch unabhängig von der Verlautbarung im Grundbuch bestehen bleibt (richtig Staudinger/Frank a. a. O.). Das Grundbuchamt hat deshalb den Eintragungsantrag insoweit zu Recht zurückgewiesen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vorliegen. Die behandelte Rechtsfrage ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Dazu ergeht folgende

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45a (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).


Gesetze

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10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten


(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

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Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.