Geschäftsführer-Amtsniederlegung: Ist eine Amtsniederlegung konstitutiv?
Die Beendigung eines Geschäftsführeramtes kann durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer selbst aber auch dadurch erfolgen, dass die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers beschließt. Mit seinem Urteil vom 17.02.2003 - II ZR 340/01 (DB 2003, 820) hat sich der BGH mit einer solchen Abgrenzung beschäftigt, nachdem unklar war, ob der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt oder lediglich die Gesellschafterversammlung um seine Abberufung gebeten hat. "Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, dass er seinem Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist eine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".

Urteile
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2003 - II ZR 340/01
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