Geschäftsführer-Amtsniederlegung: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers
Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.
Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben (OLG Köln, 2 Wx 3/08).
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.
Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben (OLG Köln, 2 Wx 3/08).
Eine bisher oft versuchten Möglichkeit, sich als Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH aus der Verantwortung zu stehlen, hat zuvor auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 15.06.1999 - 3 Z BR 35/99 - zunichte gemacht:
"Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig auch deren Alleingesellschafter ist, sein Geschäftsführeramt nieder, so ist dies regelmäßig als rechtsmissbräuchlich und damit als unwirksam anzusehen, wenn er nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt."
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht
Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister
24.09.2015
Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung
09.04.2012
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen
25.04.2012
Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
4.5 GmbH - Geschäftsführer - Rechte - Auskunftsrechte - Informationspflichten
09.04.2012
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein
09.04.2012
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte