Geschäftsführer-Amtsniederlegung: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers

bei uns veröffentlicht am01.05.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt-OLG Köln, 2 Wx 3/08
Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.

Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben (OLG Köln, 2 Wx 3/08).

Eine bisher oft versuchten Möglichkeit, sich als Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH aus der Verantwortung zu stehlen, hat zuvor auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 15.06.1999 - 3 Z BR 35/99 - zunichte gemacht:

"Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig auch deren Alleingesellschafter ist, sein Geschäftsführeramt nieder, so ist dies regelmäßig als rechtsmissbräuchlich und damit als unwirksam anzusehen, wenn er nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt."

 

 

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