Geschäftsführer-Haftung: Haften Geschäftsführer für Umsatzsteuervorauszahlungen auch im Falle der späteren Herabsetzung der Umsatzsteuer?

bei uns veröffentlicht am01.05.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht - FG Berlin vom 12.03.01-Az: 9 B 2477/00
Der Erlass eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, der die festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen bestätigt bzw. übersteigt, ändert nichts an der Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen. Legt die GmbH gegen den Jahressteuerbescheid Einspruch ein, ohne ihn zu begründen, so hat eine etwaige Herabsetzung der Jahresumsatzsteuer keine Auswirkungen auf den Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer. Vielmehr muss der Geschäftsführer nach dem Beschluss des FG Berlin vom 12.3.2001 (Az. 9 B 2477/00) im Falle der späteren Herabsetzung der Umsatzsteuer den Widerruf des Haftungsbescheides oder die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragen. 
 

 

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