Geschäftsführer-Haftung: Kein Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er ab Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr abführt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg handelt er in einem solchen Fall jedenfalls ohne Schuld. Mit Eintritt der Insolvenzreife sei es dem Geschäftsführer verboten, weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Diese gesetzliche Bestimmung bezwecke, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Führe der Geschäftsführer in dieser Situation gleichwohl die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, handele er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (OLG Naumburg, 5 U 21/07).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg handelt er in einem solchen Fall jedenfalls ohne Schuld. Mit Eintritt der Insolvenzreife sei es dem Geschäftsführer verboten, weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Diese gesetzliche Bestimmung bezwecke, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Führe der Geschäftsführer in dieser Situation gleichwohl die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, handele er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (OLG Naumburg, 5 U 21/07).
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