Geschäftsführer-Haftung: Neuer Überschuldungsbegriff seit dem 1.1.11

bei uns veröffentlicht am01.03.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Insolvenzantrag nicht immer zwingend-Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand)


Insolvenzgründe sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung jetzt geändert. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.

Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Hinweis: Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollen nicht zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982).


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