Geschäftsführer-Haftung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Bauträger-GmbH für „Baugeld“

bei uns veröffentlicht am01.05.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Haftung nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen-OLG Bamberg vom 15.02.01-Az:1 U 49/00
Häufig sind Bauhandwerker die Leidtragenden, wenn ein Bauträgerunternehmen, ein Unternehmen des Schlüsselfertigbaus oder ein Generalbauunternehmen zahlungsunfähig wird. Manchmal hilft in diesem Fall ein altes Gesetz aus dem Jahre 1909, das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB). Danach ist der Empfänger von „Baugeld“ verpflichtet, dieses zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind. Baugeld sind Geldbeträge zur Errichtung eines Baues, welche grundpfandrechtlich abgesichert sind. Nach diesem Gesetz wurde beispielsweise durch das OLG Bamberg (Urteil vom 15.02.2001 - 1 U 49/00) der Geschäftsführer einer insolventen Bauträger-GmbH persönlich verurteilt, die Werklohnforderung eines Klempners zu begleichen. Bei Forderungsausfällen in Folge von Zahlungsunfähigkeit empfiehlt sich rechtliche Überprüfung im Hinblick auf eine persönliche Haftung.

 

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