Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise
published on 03/03/2009 09:43
Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise
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In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits eine deutliche Verschärfung der bisherigen Krisensituation eingetreten sei. In dieser Situation hätte die Fortführung der Gesellschaft in Frage gestanden. Die laufenden Einnahmen hätten nicht ausgereicht, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher sei es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden – bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag – Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. Dabei sei ihm eine Halbierung seines Gehalts von bisher 5.700 EUR zumutbar. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin. Insofern hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln, 18 U 131/07).
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits eine deutliche Verschärfung der bisherigen Krisensituation eingetreten sei. In dieser Situation hätte die Fortführung der Gesellschaft in Frage gestanden. Die laufenden Einnahmen hätten nicht ausgereicht, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher sei es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden – bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag – Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. Dabei sei ihm eine Halbierung seines Gehalts von bisher 5.700 EUR zumutbar. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin. Insofern hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln, 18 U 131/07).
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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