Gesellschafter und Geschäftsführer: Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung
In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis vermietet. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.
Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Beachten Sie: Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Quelle : FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, (Az.: 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15)
Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Beachten Sie: Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Quelle : FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, (Az.: 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15)
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