Gesellschaftsrecht: GmbH-Gründung nach dem Musterprotokoll
Bei der Gründung der Gesellschaft kann zwischen zwei Verfahren gewählt werden: Dem herkömmlichen Gründungsverfahren als Standardverfahren und der Gründung in einem vereinfachten Verfahren mit dem standardisierten gesetzlichen Musterprotokoll. Vorab sei zu erwähnen, dass nach unseren praktischen Erfahrungen eine Gesellschaftsgründung nach dem Musterprotokoll nicht zu empfehlen ist.
Die vereinfachte Gründung bestimmt sich nach den Regelungen § 2 Abs. 1a GmbHG. Das für die Gründung vorgesehene Musterprotokoll wird in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt.
Voraussetzung ist, dass die die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Ebenso dürfen von den gesetzlichen Bestimmungen, bzw. notwendigen Inhalten einer Satzung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, d.h. die Verwendung des Musters bedeutet, dass außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden. Ausnahme: Zusätze sind allerdings auch ohne Erwähnung im Musterprotokoll zulässig, soweit sie das Beurkundungsrecht zwingend vorschreibt (vgl. §§ 3, 13 BeurkG).
Rechtsfolge von Abweichungen und Ergänzungen ist der Verlust der Privilegierung des Musterprotokolls, d.h. es tritt an deren Stelle die normale Gründung mit der Folge, dass die normalen Kosten anfallen und eine gesonderte Gesellschafterliste einzureichen ist.
Das notariell zu bestätigende Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste.
In der geringfügigen Kostenersparnis nach der Kostenordnung erschöpft sich der praktische Nutzen des vereinfachten Gründungsverfahrens. Für Mehrpersonengesellschaften erscheint das Musterprotokoll ungeeignet, weil stets Regelungen zum Innenverhältnis der Gesellschafter erforderlich oder zweckmäßig sind (vgl. Artikel: Einziehung von Geschäftsanteilen).
Aus unserer Beratungspraxis ist das gesetzlich vorgesehene Musterprotokoll als völlig unzureichend anzusehen und ist daher für die Praxis ungeeignet, sobald die Art des Unternehmens nicht mehr einer kleinen Ein-Mann-GmbH entspricht. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt auch nicht schneller. Gerade das berliner Registergericht arbeitet so schnell, dass es keinen praktischen Unterschied zwischen Anmeldung einer Gesellschaft mit einem Musterprotokoll oder mit einem abweichenden Gesellschaftsvertrag gibt.
Konkrete gesellschaftsvertragliche Regelungen, um denkbaren Streitfällen in der Gesellschaft vorzubeugen oder sie interessengerecht beizulegen, haben sich aus unserer Beratungspraxis als unabdingbar erwiesen.
Die vereinfachte Gründung bestimmt sich nach den Regelungen § 2 Abs. 1a GmbHG. Das für die Gründung vorgesehene Musterprotokoll wird in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt.
Voraussetzung ist, dass die die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Ebenso dürfen von den gesetzlichen Bestimmungen, bzw. notwendigen Inhalten einer Satzung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, d.h. die Verwendung des Musters bedeutet, dass außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden. Ausnahme: Zusätze sind allerdings auch ohne Erwähnung im Musterprotokoll zulässig, soweit sie das Beurkundungsrecht zwingend vorschreibt (vgl. §§ 3, 13 BeurkG).
Rechtsfolge von Abweichungen und Ergänzungen ist der Verlust der Privilegierung des Musterprotokolls, d.h. es tritt an deren Stelle die normale Gründung mit der Folge, dass die normalen Kosten anfallen und eine gesonderte Gesellschafterliste einzureichen ist.
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In der geringfügigen Kostenersparnis nach der Kostenordnung erschöpft sich der praktische Nutzen des vereinfachten Gründungsverfahrens. Für Mehrpersonengesellschaften erscheint das Musterprotokoll ungeeignet, weil stets Regelungen zum Innenverhältnis der Gesellschafter erforderlich oder zweckmäßig sind (vgl. Artikel: Einziehung von Geschäftsanteilen).
Aus unserer Beratungspraxis ist das gesetzlich vorgesehene Musterprotokoll als völlig unzureichend anzusehen und ist daher für die Praxis ungeeignet, sobald die Art des Unternehmens nicht mehr einer kleinen Ein-Mann-GmbH entspricht. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt auch nicht schneller. Gerade das berliner Registergericht arbeitet so schnell, dass es keinen praktischen Unterschied zwischen Anmeldung einer Gesellschaft mit einem Musterprotokoll oder mit einem abweichenden Gesellschaftsvertrag gibt.
Konkrete gesellschaftsvertragliche Regelungen, um denkbaren Streitfällen in der Gesellschaft vorzubeugen oder sie interessengerecht beizulegen, haben sich aus unserer Beratungspraxis als unabdingbar erwiesen.
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