Gesellschaftsrecht: IHK-Beitrag: Pflicht zur Zahlung trotz Gewerbeabmeldung

bei uns veröffentlicht am31.12.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
sofern die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nicht erfolgte-VG Koblenz, 3 K 393/08.KO

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat.

Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Geklagt hatte eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb Buchführungs- und Steuerberatungsangelegenheiten, meldete dieses Gewerbe aber zum 31. Dezember 2007 ab. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde hingegen nicht beantragt, da die Gesellschafter den sogenannten „GmbH-Mantel“, also die Gesellschaftsform, an Dritte veräußern wollten. Daraufhin zog die örtlich zuständige IHK die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe des Grundbeitrags für das Haushaltsjahr 2008 heran. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und machte geltend, nachdem ihr Gewerbe abgemeldet sei und sie keinerlei Einkünfte mehr habe, führe eine Beitragszahlung ausschließlich zur Minderung ihres Vermögens und stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Beitragspflicht, so die Richter, sei allein entscheidend, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK sei. Nach den Vorschriften des IHK-Gesetzes sei dies bei allen ortsansässigen Unternehmen der Fall, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Da eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege, führe allein die Wahl dieser Rechtsform zur Mitgliedschaft in der IHK, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig sei. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirke sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus (VG Koblenz, 3 K 393/08.KO).

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