Gesellschaftsrecht: Kündigung des Vorstands bei Verbuchen privater Ausgaben auf Geschäftskonten
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Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied "nur" fahrlässig gehandelt hat.
Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 II BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
Die Regelungen über die Frist des § 626 II S. 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines zwischen ihnen bestehenden Vorstandsdienstvertrages.
Der Aufsichtsrat der Beklagten bestellte den im Hauptberuf als Rechtsanwalt tätigen Kläger, der zugleich einer der Gründungsgesellschafter der Beklagten war, mit Beschluss vom 14.10.2009 zum Alleinvorstand der Beklagten. Am 3.3.2010 schlossen die Parteien einen Vorstandsdienstvertrag , aufgrund dessen der Kläger mit Wirkung ab der am 27.11.2009 erfolgten Gründung der Beklagten, die auf dem Gebiet der Nanotechnologie tätig sein sollte, zur Leitung der Gesellschaft als Vorstand und zu ihrer Geschäftsführung verpflichtet wurde. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen.
„Art. 2 Vertragsdauer
1. Der Vertrag tritt mit Gründung der N. in Kraft und ist für die Dauer von 5 Jahren fest abgeschlossen.
2. Die außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Art. 3 Vergütung
1. Dr. S. erhält ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 100.000 €, beginnend zum 01.01.2010. Für die Zeit bis 31.12.2009 erhält Dr. S. kein Gehalt.
2. Das Jahresgehalt wird in 12 gleichen Raten unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge eines jeden Kalendermonats gezahlt. Die Zahlung für die ersten Monate im Jahr 2010 wird bis zum Abschluss einer Kapitalmaßnahme gestundet, die zurzeit zwecks Liquiditätsbeschaffung in Vorbereitung ist.
3. Die N. verpflichtet sich zugunsten von Dr. S. eine Manager-Haftpflichtversicherung....“
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorstandsdienstvertrages wird in vollem Umfang auf Anlage K 2 Bezug genommen.
2. a. Der Kläger schloss über die Beklagte nach Gründung der Gesellschaft einen Leasingvertrag über einen Porsche Carrera 4 Coupé, wobei die Beklagte zumindest eine Leasingrate übernahm; den Pkw nutzte der Kläger. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende erfuhr hiervon jedenfalls einige Monate später.
b. Als Vorstand der Beklagten schloss der Kläger mit der... International School e.V. für seine Tochter A. S., die im Schuljahr 2010/2011 die achte Klasse besuchte, einen Schulvertrag ab. Das Schulgeld von jährlich € 13.184,- wurde vom Konto der Beklagten bezahlt. In einer E-Mail vom 09.05.2012 gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern... G. und... T. nahm der Kläger hierzu wie folgt Stellung:
„Wir haben hier in Deutschland erfreulicherweise die steuerliche Möglichkeit, Kosten einer internationalen Privatschule über Firmen steuerwirksam abrechnen zu lassen. Ich habe deshalb den Vertrag seinerzeit über die N. abgeschlossen, ebenfalls in der Hoffnung, dass die Liquiditätssituation der Firma es erlauben würde, diese Zahlungen, zu leisten, auch insofern selbstverständlich unter Anrechnung auf ein Geschäftsführergehalt. Nachdem sich erwies, dass das nicht möglich war, weil die Liquidität der Firma das nicht zuließ wurde das meinem Gesellschafterverrechnungskonto entsprechend belastet und von mir auch ausgeglichen....“
Am 29.10.2012 richtete die B. School e.V. eine weitere Rechnung für den Schulbesuch der Tochter des Klägers an die Beklagte. Mit E-Mail vom 13.11.2012 veranlasste der Kläger die Umschreibung des Vertrages auf seine Person. Am 25.11.2010 wurde dem Konto der Beklagten von der Privatschule ein Betrag von € 531,- und am 20.1.2011 von € 4.864,- belastet, wobei der Kläger diese Beträge der Beklagten erstattete.
Im Mai 2010 verbuchte die Beklagte im Rahmen eines Barverkaufs bei der Sp. GmbH aus der Porsche Designkollektion ein Pedalauto Cayenne Turbo mit der Bestellbezeichnung WAP C24 002 17 einen Betrag von € 154,70; auf der Rechnung war angegeben „Porsche/Ersatzteile“.
Im Dezember 2011 veranlasste der Kläger die Überweisung eines. Betrages von € 3.271,33 von der Beklagten an seine Ehefrau L. S. In diesem Betrag enthalten war eine Rechnung der M. vom 25.11.2011, in der unter anderem der Kauf von 7,5 kg Frolic, Hühneraugenpflaster, Tampons und Lenor enthalten war.
Im September 2010 gab der Kläger € 21,40 für die Zeitschriften Mädchen, Bravo, Bunte, beep und Nostradamus aus, die von der Beklagten verbucht wurden. In gleicher Weise wurde mit einer Rechnung der Firma H. verfahren, in der u. a. wiederum 7,5 kg Frolic enthalten waren.
Die Beklagte schloss am 16.01.2011 einen Beratungsvertrag mit der B... GmbH , deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Das Honorar betrug € 4.200,-; der Beratungsvertrag trug das Unterschriftszeichen des seinerzeitigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Weiterhin schloss der Beklagte mit der S. & Kollegen Steuerberatungs GmbH einen als „Vertrag über Bürogemeinschaft“ bezeichneten Vertrag vom 11.1.2011; im Handelsregister war der Kläger als alleiniger Gesellschafter eingetragen, wobei für die GmbH Herr Rechtsanwalt... H. handelte.
Nach einer Bilanzbesprechung für die Bilanz 2011 am 18.7.2012 nahmen die Steuerberatungsgesellschaft und der Vorstand zum Jahresergebnis bzw. zur Bilanz der Beklagten für das Jahr 2011 am 23.7.2012 Stellung zu aufgetauchten Fragen insbesondere auch zur betrieblichen Verursachung einzelner Ausgaben der Beklagten zugunsten des Klägers. Am 24.8.2012 fand eine weitere Besprechung statt, an der die beiden Aufsichtsratsmitglieder Dr. Hö. und... T. sowie Herr Rechtsanwalt Dr. F., Herr Gu. sowie Herr Rechtsanwalt H. für die S. & Koll. Steuerberatungs GmbH teilnahmen. Bei diesen Treffen wurden wiederum Vorgänge besprochen, bei denen es unter anderem um Zahlungsflüsse zwischen dem Kläger und dessen Gesellschaften einerseits und der Beklagten andererseits ging.
Am 10.9.2012 bestellte der Aufsichtsrat der Beklagten Herrn Dr.... K. zum weiteren Vorstandsmitglied der Beklagten.
In einer weiteren Sitzung des Aufsichtsrats vom 1.10.2012 beschloss dieser, dass der Jahresabschluss 2011 und die gesamte zugrunde liegende Buchführung durch einen externen Prüfer kontrolliert werden solle; mit der Prüfung wurde die Treuhand-Gesellschaft Dipl.-Kfm. F. GmbH beauftragt, die unter dem 22.10.2012 ihr Gutachten erstellte. Der S. & Koll. Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde sodann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon diese durch Übermittlung einer Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt H. unter dem 23./24.10.2012 Gebrauch machte. Zudem beauftragte der Kläger den Geschäftsführer der O. T. GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Feststellungen in dem von Frau Steuerberaterin Go. für den Aufsichtsrat der Beklagten erstellten Gutachten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Gutachten sowie der Stellungnahme des Klägers sowie von Herrn Rechtsanwalt H. wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 6, K 7, K 8 und K 52 Bezug genommen.
In seiner Sitzung vom 8.11.2012 beschloss der Aufsichtsrat die Abberufung des Klägers als Vorstand sowie die außerordentliche Kündigung des mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrages vom 3.3.2010. Der damalige anwaltliche Vertreter der Beklagten - Herr Rechtsanwalt Bo. - erklärte namens und im Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 9.11.2012 die Kündigung des Vorstandsdienstvertrages. Zur Begründung stützte sich der Aufsichtsrat auf die Vornahme von zugunsten des Klägers vorgenommenen Verfügungen zulasten der Beklagten.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die außerordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrages vom 9.11.2012 sei unwirksam, weil es keinen wichtigen Grund gebe. Die Anschaffung des Porsche Carrera sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden... G. abgestimmt gewesen, wobei die Beklagte die Leasingraten im Gegenzug zu einer Kürzung des Vorstandsgehalts des Klägers übernehmen solle. Die im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 erfassten Rechnungen an die Firma U. S. seien angesichts eines im Jahr 2010 mit dieser Gesellschaft auf Vermittlung von Herrn G. abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung von 250 t NTS ordnungsgemäß verbucht worden. Die zweite Rechnung beruhe darauf, dass die Firma gegen Ende des Jahres nur noch 125 t statt der ursprünglich bestellten 250 t habe bestellen und zahlen wollen. Im Jahr 2011 habe sich dann herausgestellt, dass der Lieferauftrag aufgrund der in der Ukraine herrschenden Korruption nicht zum Tragen gekommen sei. Angesichts der Bereitschaft des Klägers, das Start up-Unternehmen der Beklagten mit eigenen Leistungen und Leistungen der mit ihm verbundenen Unternehmen und Personen zu subventionieren, nachdem die weiteren Gründungsgesellschaft G. und T. nicht über das anteilige Gründungskapital verfügt hätten, könne keine Rede davon sein, Ziel der Leistungen des Klägers sei die Zuschneidung eines Informationsmonopols gewesen. Die Beauftragung der B & B GmbH rechtfertige nicht die fristlose Kündigung, nachdem eine Genehmigung des Vertrages durch den Aufsichtsratsvorsitzenden vorliege und die B... GmbH vertragsgemäß die Gründung der Beklagten im Jahr 2009 insbesondere durch die Einwerbung von Kapital im Auftrag der Beklagten durchgeführt habe. Über den Vertrag mit der S. & Kollegen Steuerberatungs GmbH habe der Kläger die Aufsichtsratsmitglieder von Anfang an informiert; der Vorsitzende des Aufsichtsrats sei regelmäßig über Zahlungen in Kenntnis gesetzt worden und habe Einsicht in die Buchhaltung erhalten.
In dem Gespräch vom 24.8.2012 sei es zu einer einvernehmlichen Regelung all der Fragen im Zusammenhang mit dem dabei erörterten privaten Aufwand des Klägers und dessen Erstattung wie beispielsweise für einen Oktoberfestbesuch oder für eine private Taxifahrt gekommen, bei deren Abrechnung es sich allerdings um eine Intrige des Taxifahrers zulasten des Klägers gehandelt habe. Bei der Ende des Jahres 2010 erworbenen Damenuhr der Marke „H. B.“ handele es sich um ein Geschenk aus geschäftlichem Anlass, das über die B... GmbH abgewickelt worden sei, weil diese im Gegensatz zur Klägerin über eine Transaktionsnummer bei Amazon verfügt habe. Bezüglich der Vielzahl kleinerer Beträge könne keine gravierende Pflichtverletzung angenommen werden, selbst wenn in Einzelfällen Aufwendungen für Gegenstände des privaten Gebrauchs erstattet worden seien. Der Kläger habe seine Ehefrau angewiesen, alle nicht mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden zusammenhängende Positionen zu streichen und Erstattung nur insoweit zu verlangen, als die Posten die Beklagte betroffen hätten. Darauf aufbauend habe die Buchhalterin die gestrichenen Posten nicht berücksichtigt. Den Spielzeugporsche habe seine Ehefrau für seinen Enkel gekauft - eine Verschleierung als Betriebsausgabe scheide schon wegen der Bezeichnung des Gegenstandes auf der Rechnung aus. Angesichts der Vielzahl von Belegen könne ein Buchungsfehler schon einmal vorkommen. Auch Magazine wie aus der Rechnung über € 21,40 lägen im Wartebereich eines Büros häufig aus und seien deshalb von der Buchhalterin als geschäftliche Ausgabe bewertet worden.
Infolge der Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds sei in Zukunft der Abschluss weiterer Verträge angesichts der Vertretungsregelungen für den Vorstand ausgeschlossen. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger umfangreiche Gegenansprüche gegen die Beklagte habe. Zudem habe sich der damalige Aufsichtsratsvorsitzende G... ebenso wie das Aufsichtsratsmitglied T. über ein Gesellschafterverrechnungskonto ohne Genehmigung durch den Kläger den Pkw von der Beklagten zahlen lassen. Der eigentliche Grund der Kündigung liege in der fehlenden Zustimmung des Klägers, Zahlungen vom saudi-arabischen Geschäftsmann S. A. ohne vorherige Eignungsprüfung eines gemeinsamen Projekts in Guinea zu verlangen, weil dies einem Memorandum vom Juni 2012 widerspreche und Zweifel an der erfolgreichen Umsetzung des Projekts aufgekommen seien.
Jedenfalls sei die außerordentliche Kündigung außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden angesichts der Kenntnis im Aufsichtsrat von den einzelnen Vorgängen.
Der Kläger beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag zwischen den Parteien vom 3.3.2010 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.11.2012 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die von ihr erklärte außerordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrages entfalte angesichts des Vorliegens eines wirksamen Grundes Wirksamkeit, nachdem sich der Kläger eine Fülle von Pflichtverstößen in seiner Funktion als Organ der Beklagten vorwerfen lassen müsse. So habe er im Zusammenhang mit den Geschäften in der Ukraine Umsatz bzw. Gewinn im Jahresabschluss 2010 ausgewiesen, der keinen realen Hintergrund habe. Die Anschaffung des schwarzen Porsche Carrera 4 Coupé verstoße angesichts des Fehlens einer Dienstwagenregelung bereits gegen die Regelungen im Vorstandsdienstvertrag; eine Zustimmung des Aufsichtsrats hierfür liege nicht vor. Der Beauftragung der B... GmbH stehe keine von dieser erbrachte Gegenleistung gegenüber. Die Übertragung von Buchhaltungsarbeiten und sonstigen steuerlichen Aufgaben an die S. & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft habe dazu geführt, dass es der Kläger ermöglicht habe, Ausgaben mit zweifelhafter betrieblicher Veranlassung oder aus seiner Privatsphäre unkontrolliert und unbemerkt über die Beklagte bezahlen zu lassen. Zudem habe er es verstanden, einen in seiner Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt, Herrn Dr.... Hö., als Aufsichtsrat der Beklagten zu installieren, der eine Vielzahl von Beratungsrechnungen sich vom Kläger als Vorstand der Beklagten habe erstatten lassen ohne vorherige Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Beklagten. Ein wichtiger Grund liege auch in der Entrichtung von brutto € 17.612,- bzw. brutto € 10.543,- an die in der Anwaltssozietät des Klägers tätigen Rechtsanwälte A. H.
Ein weiterer wichtiger Grund liege in der Entrichtung privaten Aufwands des Klägers durch die Beklagte. Darunter falle beispielsweise das vom Konto der Beklagten gezahlte Schulgeld für die Tochter des Klägers, zumal der Kläger seine Zusage, den Vertrag auf sich umschreiben zu lassen, nicht eingehalten habe. Die nach Ausspruch der Kündigung erfolgte nochmalige Überprüfung der Buchungsvorgänge der Jahre 2010 und 2011 belege eine Vielzahl von Buchungsvorgängen, bei denen privater Aufwand des Klägers zulasten der Beklagten gebucht bzw. von dieser bezahlt worden sei. Dies betreffe Reisekosten der Ehefrau des Klägers über € 516,46, die Anschaffung von 50 Flaschen Wein durch Herrn... G. im Wert von € 1.275,- inklusive Transport, Bestellungen eines Smartpen sowie von Autopolitur bei der Teleshop Versandhandels AG für € 73,79, Einkäufe bei R. und I. über € 93,58 bzw. € 784,- mit Positionen wie Bettwäsche, WC-Bürste, Barometer sowie Teppich/Teppichböden, den Erwerb von Zigarren im Gegenwert von € 212,20, einen Stempel „S. Rechtsanwälte“, einen Satz Kompletträder für den Porsche Carrera 4 Coupé, eine an die Ehefrau des Klägers adressierte Rechnung der Firma K. für einen Stuhl im Wert von € 99,-, diverse Rechnungen der Firmen Metro und H1 mit Einzelposten für 7,5 kg Frolic, Flüssigwaschmittel oder diverse Koch- und Bratentöpfe, an die Privatanschrift des Klägers gelieferte Küchengeräte für € 305,54, eine ebenfalls an die Privatanschrift des Klägers gelieferte Sporttasche F. P. für € 59,95, das Pedalauto aus der Porsche Design Kollektion, einen Saitensatz für eine Akustikgitarre über € 8,97, eine Rechnung für Ameisengift und Mottenmittel über € 531,86, die Zeitschriften Mädchen, Bravo, Bunte, beep und Nostradamus, diverse Tankrechnungen und fehlerhafte Bewirtungsbelege. Auch im Jahr 2011 eingereichten Rechnungen fehle die betriebliche Veranlassung. Dies betreffe die im März 2011 bezahlte Rechnung für einen sich nicht im Betriebsvermögen der Beklagten befindlichen Geschirrspüler über € 1.118,97, die Bezahlung einer Rechnung im Objekt P. Straße... vom März 2011 über € 321,90 und Rechnungen der T. GmbH vom 12.7.2011 und 8.9.2011 über jeweils € 70,03, einen im Januar 2011 über B. Onlineshop bestellten Kronleuchter für € 299,-, eine an B. G. e.V. adressierte Rechnung der M. vom 10.12.2011 über € 206,83 mit Einzelpositionen wie Rauchmelder, Adventskalender und Spielzeugrennwagen, einen im Online-Kaufhaus A.de unter der Lieferanschrift des Klägers bestellten 50 Zoll Plasma-Fernseher für € 579,97 samt Wandhalterung für € 66,16, ein für die Scheele & Partner GbR bestelltes Apple IPad 2 für € 795,-, vier Logenplätze für das Heimspiel des FC Bayern München gegen Bayer 04 Leverkusen für € 1.904,- brutto, die Pacht für zwei PKW-Stellplätze während des Oktoberfests 2011 in Höhe von € 320,-, im Oktober 2011 bezahlte Zigarren im Wert von € 519,35, Zahlungen an die Ehefrau des Klägers über € 3.271,33 im Dezember 2011 mit Rechnungen der Firma M. unter Einschluss von 7,5 kg Frolic und Artikeln wie Hühneraugenpflaster, Tampons oder Lenor und Belege der Firma H1 mit wiederum 7,5 kg Frolic, eine Rechnung der Firma M. an die B. G. e.V. mit dem Vermerk „Geburtstag P. M. L.“ über € 490,13 mit vollständiger Erstattung trotz Streichung einzelner Positionen. Auch seien Rechnungsbelege vielfach nicht zuzuordnen gewesen.
Die außerordentliche Kündigung sei zudem fristgerecht ausgesprochen worden angesichts der Kenntniserlangung des gesamten Aufsichtsrates erst im Oktober 2012 nach den seit Mai 2012 laufenden Anstrengungen des Aufsichtsratsvorsitzenden G1 G2 zur Aufklärung und Ermittlung der notwendigen Tatsachengrundlagen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 1.8.2013 , vom 27.2.2014 und vom 16.10.2014.
Entscheidungsgründe:
Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
An der Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO bestehen keine Zweifel.
Bei der Frage der Beendigung oder Nichtbeendigung eines Vorstandsdienstvertrages handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, weil es dabei um die Beziehungen zwischen zwei Personen geht, die subjektive Rechte enthält.
Ebenso muss das Interesse an der alsbaldigen Feststellung bejaht werden, weil die Beklagte von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausgeht und somit eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit für das subjektive Recht des Klägers besteht und nur über eine Feststellungsklage mit Rechtskraft entschieden wird, ob der Vorstandsdienstvertrag beendet ist oder nicht.
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, weil der Vorstandsdienstvertrag durch die außerordentliche Kündigung vom 9.11.2012 aufgrund von § 626 Abs. 1 BGB beendet wurde. Nach dieser Vorschrift kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Von einer derartigen Situation muss vorliegend ausgegangen werden, weil der Kläger seine Pflichten als Vorstand durch die Veranlassung der Erstattung von Rechnungsbeträgen, die ohne jeden Zweifel der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, verletzt hat.
Der Kläger hat gegen seine Vorstandspflichten zur Bewahrung des Vermögens der Beklagten verstoßen. Das Konzept des Aktienrechts mit dem Vorstand als für die Geschäftsführung zuständigen Organ besagt, dass der Vorstand wie ein Treuhänder fremdes Vermögen - nämlich das der juristischen Person Aktiengesellschaft - verwaltet. Demzufolge besteht eine Pflicht des Vorstandes, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind. Diese Pflichten hat der Vorstand vorliegend verletzt.
Dies gilt jedenfalls für die Positionen 7,5 kg Frolic für € 11,96, Hühneraugenpflaster für € 5,20, Tampons für € 3,15, 750 ml Lenor für € 1,98 oder Tena Lady für € 3,15 aus der Rechnung der Firma M. vom 25.11.2011, die zudem an den B. G. e.V. adressiert war. Ebenso weist eine weitere Rechnung der Firma M. an B. G. e.V. 5 Liter Lenor zu einem Preis von € 8,79 sowie Tena Lady für € 3,15 aus. Wiederum 7,5 kg Frolic zu einem Preis von € 13,99 enthält die Rechnung der Firma H1 vom 14.10.2011. Bei diesen Positionen ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, inwieweit mehrere Großpackungen Hundefutter, Damenhygieneartikel oder Weichspüler und Hühneraugenpflaster einen wie auch immer gearteten Bezug zur Tätigkeit der Beklagten haben könnten, nachdem diese Gesellschaft auf dem Gebiet der Nanotechnologie tätig ist.
In gleicher Weise fehlt jeder Bezug zur Geschäftstätigkeit der Beklagten bei der Erstattung von Kosten für den Erwerb der Zeitschriften wie insbesondere „Bravo“ und „Mädchen“, deren Zielgruppe vor allem weibliche Teenager sind. Daher vermag das Argument, für Wartezimmer würden häufig derartige Zeitschriften erworben, jedenfalls nicht für ein Unternehmen wie die Beklagte gelten. Die Kammer kann aus der Lebenserfahrung heraus ausschließen, dass die Kunden, die mit der Beklagten Geschäfte abschließen wollen, in deren Wartezimmer sich mit den Sorgen und Nöten Jugendlicher durch eine Lektüre von Zeitschriften wie „Bravo“ und „Mädchen“ beschäftigen.
Dem rein privaten Bereich des Klägers ist auch der Erwerb des Pedalautos „Porsche Cayenne“ mit der Artikelnummer... 17 zuzuordnen, den nach dem Vortrag des Klägers seine Ehefrau für den Enkel des Klägers erwarb. Das Geschenk eines Spielzeugs für Angehörige des Vorstandes einer Gesellschaft ist von deren Geschäftszweck nicht erfasst.
Dem Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nicht entgegen gehalten werden, dass gerade bei der Abrechnung oder Buchung der bei den Firmen H. und M. entstandene Schaden objektiv betrachtet nicht sehr hoch ist - die oben genannten Artikel kosteten zusammen € 51,37. Der Vorstand hat nämlich als verantwortliches Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft die Integrität ihres Vermögens zu wahren. Wenn dann Zahlungen zulasten der Gesellschaft veranlasst werden, die erkennbar der Privatsphäre des Vorstandes sowie seiner Familie zuzuordnen sind, so bedeutet dies einen massiven Vertrauensbruch gegenüber der Gesellschaft, deren Vermögenswerte dem Vorstand anvertraut sind. Dieser Vertrauensbruch ist ausschlaggebend für den wichtigen Grund, nicht die Höhe eines eingetretenen Schadens. Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist es zudem nicht erforderlich, dass der Kläger seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Angesichts der Erläuterungen des Klägers über die Vorgehensweise bei der Erstattung von durchaus betrieblich veranlassten Rechnungen ist zwar davon auszugehen, dass sich ein bedingter Vorsatz nicht annehmen lässt. Indes trifft den Kläger der Vorwurf einer nicht nur ganz leichten Fahrlässigkeit bei der Einreichung der entsprechenden Rechnungen. Die Ehefrau des Klägers sammelte nämlich die auch in der ehelichen Wohnung eingehenden Rechnungen und legte sie dann auf einen Stapel, von wo aus sie vom Kläger mit in das Sekretariat genommen und dann in eine Schublade „Buchhaltung“ abgelegt wurden. Sodann gingen sie zwecks Buchung zu Herrn Rechtsanwalt H. oder zu Frau G. Erst wenn diese Zweifel hatten, wurde der Kläger angesprochen, was auch für noch zu bezahlende Rechnungen so gehandhabt wurde. Eine Vorabkontrolle - auch nur stichprobenartig - nahm der Kläger nicht vor. Er selbst kümmerte sich nach seiner eigenen Aussage im Termin vom 27.2.2014 nicht um Einzelheiten. Allerdings ist der Kläger als Vorstand aufgrund von § 91 Abs. 1 AktG für die ordnungsgemäße Buchführung der Aktiengesellschaft verantwortlich. Wenn die Buchhaltung außerhalb des Unternehmens geführt wird, muss jedenfalls stichprobenartig geprüft werden, ob dies ordnungsgemäß geschieht. Dies muss vor allem auch dann gelten, wenn der Kläger als Vorstand durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass - wenn auch meist zumindest überwiegend im Interesse der Beklagten - private und geschäftliche Sphären miteinander vermengt werden. Diese Vermengung zeigt sich daran, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstand der Beklagten wiederholt Geschäftsfreunde zu sich und seiner Ehefrau nach Hause eingeladen und dort im Interesse der Beklagten bewirtet hat. Gerade wenn es aber zu einer solchen Vermengung kommt, ist es umso wichtiger, dass die Abrechnung derartiger Bewirtungen strenger kontrolliert wird und Belege nicht an die Buchhaltung weitergereicht werden in der Annahme, dort werde man auf Zweifelsfälle schon aufmerksam werden und diese mit dem Kläger besprechen.
Dem Vorliegen einer Pflichtverletzung lässt sich namentlich auch nicht entgegenhalten, dem Kläger stünden Ansprüche gegen die Beklagte insbesondere auch aus seinem Vorstandsdienstvertrag zu und ein Schaden für die Beklagte sei daher nicht erkennbar. Das Bestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers rechtfertigt nicht Buchungen und Zahlungen zulasten der Gesellschaft. Gerade als Rechtsanwalt muss dem Kläger klar sein, welche Möglichkeiten das BGB kennt, um gegenseitige Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar, inwieweit er hier Aufrechnungen vorgenommen hat, nachdem er erkannte, dass es zu Zahlungen der Beklagten kam, die ausschließlich seine Sphäre betrafen, weshalb die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen ihn hat. Diesen hätte er durch Aufrechnung mit seinen Vergütungsansprüchen ohne Weiteres zum Erlöschen bringen können.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen die der Beklagten an der Beendigung des Vorstandsdienstvertrages. Maßgebend sind dabei alle Umstände des Einzelfalles.
Dabei muss namentlich zulasten des Klägers berücksichtigt werden, dass die Vornahme von finanziellen Belastungen der Gesellschaft für Käufe, die seinem privaten Bereich zuzurechnen sind, einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellen, der letztlich auch Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat als Vertretungsorgan gegenüber dem Vorstand und als für die Überwachung der Vorstandstätigkeit zuständigen Organ hat. Zudem ist zu beachten, dass derartige Buchungen wiederholt vorkamen. Die Erstattung ausschließlich privat veranlasster Kosten stellt folglich keinen Einzelfall dar. Dabei können insbesondere auch Vorgänge in die Abwägung einbezogen werden, auf die wegen der Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung aus wichtigem Grund allein nicht mehr gestützt werden kann. Dies gilt namentlich für den auf den Namen der Beklagten erfolgten Abschluss des Schulvertrages mit der B. School e.V. in S. Ein rechtlich nachvollziehbarer Grund, warum hier die Bezahlung durch die Beklagte und sodann erst nachfolgender Verrechnung mit einem Gesellschafterverrechnungskonto erfolgen soll, ist nicht erkennbar. Durch die Bezahlung wird der Beklagten ebenso wie durch die Begleichung anderer Rechnungen - Liquidität unmittelbar entzogen. Zudem wird das - wenn auch voraussichtlich nicht sehr hohe - Insolvenzrisiko des Klägers vom Schulträger auf die Beklagte verlagert, ohne dass ein betrieblicher Anlass erkennbar wäre. Dieser ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft handelt, die internationale Kontakte verfolgt. Der Kläger ist ein in München ansässiger Rechtsanwalt, dessen Tochter hier schulpflichtig ist. Einen steuerlich relevanten Grund, die Kosten für den Schulbesuch als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben anzusetzen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er mit seiner Familie aus dem Ausland nach München gezogen wäre, um hier die Tätigkeit als Vorstand eines international tätigen Unternehmens aufzunehmen. Allenfalls in einer solchen Situation könnte es denkbar sein, die Kosten des Schulbesuchs als betrieblich veranlasst anzusehen. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn der Kläger bereits vor seiner Vorstandsbestellung in München lebte. Die Kosten des Schulbesuchs seiner Tochter sind daher ausschließlich seiner privaten Lebensführung zuzurechnen. Auch dies zeigt, dass der Kläger berufliche und private Belange nicht mit der gebotenen Deutlichkeit voneinander getrennt hat.
Gerade mit Blick auf den hier gegebenen Vertrauensbruch muss auch die im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehende Laufzeit des Vorstandsvertrages beachtet werden, der auf insgesamt fünf Jahre befristet war und bei dem folglich die ordentliche Kündigung für die Vertragslaufzeit ausgeschlossen war. Demzufolge beträgt die Restlaufzeit des Vertrages im Zeitpunkt der Kündigung noch etwa zwei Jahre - also eine erhebliche Zeitspanne. Dem kann auch nicht die Bestellung des zweiten Vorstandsmitglieds Dr.... K. entgegen gehalten werden. Gerade bei der Einreichung von Privatrechnungen handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft mit Dritten, bei dem die Gesellschaft vom Vorstand vertreten wird. Selbst wenn der Kläger nach außen die Gesellschaft nur mehr mit dem neuen Vorstandsmitglied zusammen vertreten darf und auch Zahlungen nur gemeinsam angewiesen werden können, schließt dies nicht die Gefahr aus, dass es bei Unterbleiben der Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht weiterhin zur Vorlage von auch privat veranlassten Rechnungen oder Rechnungsteilen kommen könnte.
Demgegenüber vermögen auch die Interessen des Klägers an der Fortführung des Vorstandsdienstvertrages nicht zu überwiegen. Er war selbstständiger Rechtsanwalt und Namensgeber einer Rechtsanwaltskanzlei, weshalb er wirtschaftlich nicht von der Tätigkeit als Vorstand der Beklagten abhängig ist. Letzteres zeigt sich auch daran, dass er in der Anfangsphase zur Schonung der Liquidität der Beklagten auf die sofortige Auszahlung der geschuldeten Vergütung verzichtete und dies buchhalterisch als Verbindlichkeit der Beklagten ihm gegenüber erfasst wurde.
Ebenso wenig kann er sich auf das von ihm angesprochene, von der Beklagten bestrittene Fehlverhalten der Aufsichtsratsmitglieder G2 und T. berufen. Dieses relativiert nicht das eigene, wenn auch nur fahrlässige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm nicht klar unterbundenen Erstattungen von privaten Ausgaben durch die Beklagte. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass der Vorstand nicht das Kontrollorgan des Aufsichtsrats ist. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ kann nicht bejaht werden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil § 103 AktG die Kompetenzen für Pflichtverletzungen eines Aufsichtsrats hinsichtlich des Fortbestandes seiner Funktion grundlegend anders bestimmt. Aufgrund von § 103 Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Abberufung beschließen, wobei ein wichtiger Grund hierfür nicht erforderlich ist. Liegt in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, hat das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats das Aufsichtsratsmitglied gemäß § 103 Abs. 3 AktG abzuberufen, ohne dass dem Vorstand hierbei eine Antragsberechtigung zukäme.
Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung steht die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Aufgrund von § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte - hier also der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit - von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Regelungen schließen es allerdings nicht aus, dass jedenfalls - wie hier - Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Von dieser Konstellation eines zulässigen Nachschiebens von Kündigungsgründen muss vorliegend ausgegangen werden. Die oben genannten Gründe waren dem Aufsichtsrat weder in seiner Gesamtheit noch einzelnen Mitgliedern bekannt gewesen. Eine derartige Kenntnis ergibt sich namentlich nicht aus der Stellungnahme des Klägers vom 23.7.2012, in der er zu Fragen des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Bilanz 2011 Stellung nahm. Diese Stellungnahme befasste sich mit offenen Fragen insbesondere zu einer Reihe von Positionen, bei denen die betriebliche Veranlassung unklar war. Die oben angeführten Buchungen waren indes nicht Gegenstand der Stellungnahme des Klägers und auch nicht vom Aufsichtsrat als kritisch thematisiert worden. Demgemäß lässt sich der Stellungnahme des Klägers keine Kenntnisnahme des Aufsichtsrats von diesen Kündigungsgründen entnehmen, weshalb sie nachgeschoben werden konnten.
Nach dem unstreitigen Parteivortrag ging das Kündigungsschreiben, dem ein ordnungsgemäßer Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 8.11.2012 zugrunde lag, dem Kläger im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB zu, so dass die Willenserklärung auch Wirksamkeit entfaltete.
Daher konnte die Klage keinen Erfolg haben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, inwieweit der zwischen den Parteien umstrittene Sachvortrag insbesondere auch zur Anschaffung des Porsche Carrera 4 Coupé oder im Zusammenhang mit der Rechnung für das ukrainische Unternehmen U. S. sowie andere in Rechnung gestellten Leistungen betrieblich veranlasst waren oder nicht und ob Mitglieder des Aufsichtsrats von diesen Geschäftsvorfällen Kenntnis erlangten oder nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO, wobei von einem Jahresgehalt des Klägers ausgegangen wurde.
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.