Gesellschaftsrecht: Notarielles Beurkundungserfordernis bei Übertragung gegenwärtigen GmbH-Vermögens

bei uns veröffentlicht am30.10.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
auch hier gilt die Form des § 311b III BGB-OLG Hamm vom 26.03.10-Az:I-19 U 145/09
Das OLG Hamm hat mit dem Urteil vom 26.03.2010 (Az: I-19 U 145/09) folgendes entschieden:

Das Formerfordernis des § 311b III BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe:

Nach § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt:

Das Landgericht habe die Vorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB fehlerhaft angewendet. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Verkäuferin weiter zu 50% an der Käuferin beteiligt sei und die GbR daher ohne Zustimmung der Klägerin nicht über den Kaufgegenstand verfügen könne. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich faktisch nicht um ein Unternehmenskauf im Sinne eines Asset-Deal, sondern um die Hereinnahme des Beklagten in die neu gegründete BGB-Gesellschaft handele. Dies ergebe sich aus § 6 des Kaufvertrages, wonach der Beklagte nur die Hälfte des Kaufpreises zahlen, die andere Hälfte buchhalterisch verrechnet werden sollte. Auch sei der Beklagte nicht schutzwürdig, da ihm durch Einsicht in die Buchhaltung und durch die Mitarbeit im Unternehmen die Informationen über den Kaufgegenstand bekannt gewesen seien. Ferner gebe es keine Rechtsgrundlage und kein Erfordernis, § 311 b Abs. 3 BGB auf juristische Personen auszudehnen. Die Vorschrift diene nicht dem wirtschaftlichen Bereich, sondern der Rechtssicherheit, dem Schutz der Kontrahenten vor Übereilung und der Verhütung von Umgehungsgeschäften für Verfügungen von Todes wegen. Wenn der Geschäftsbetrieb der Klägerin in Form einer Einzelfirma betrieben worden wäre, hätte auch eine BGB-Gesellschaft errichtet werden können, ohne dass hierfür irgendeine Form hätte eingehalten werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 142.297,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2008 zu bezahlen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 142.297,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2008 an die BGB-Gesellschaft H GmbH/T2 zu bezahlen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beruft sich darauf, dass die Verträge nur zum Schein unterschrieben worden seien, da die Parteien weiterhin die Übertragung von GmbH-Anteilen gewollt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die GbR gekündigt worden sei, bevor sie überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Durch die Kündigung dieses Vertrages sei die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag entfallen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 128 HGB analog gegen den Beklagten aus dem am 29.09.2008 zwischen der Klägerin und der H/T2-BGB-Gesellschaft geschlossenen Kaufvertrag, da der Vertrag gem. §§ 311 b Abs. 3, 125 S. 1 BGB nichtig ist.

Durch den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Übertragung ihres gegenwärtigen Vermögens in „Bausch und Bogen“, was sich aus dem Wortlaut des § 2 des Vertrages ergibt. An die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen bestehen. Die Berufungsbegründung enthält insoweit keinen ausreichenden Berufungsangriff gem. § 520 Abs. 3 ZPO.

Soweit mit Schriftsatz vom 17.03.2010 der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. März 2010 angegeben hat, es habe nur der Laden in Q veräußert werden sollen und darüber seien sich die Parteien einig gewesen, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Zum einen spricht der Wortlaut von § 2 des Vertrages gegen diese Behauptung der Klägerin. In § 2 des Vertrages heißt es: „Hiermit verkauft die H ihre gesamte Aktiva und/inkl. den kompletten Laden in Q (Inventar und Inventurgegenstände) an H/T2“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht nur der Geschäftsbetrieb des Ladens in Q und das sich darauf beziehende Aktivvermögen der Klägerin veräußert werden sollten, sondern auch die weiteren Aktiva der Klägerin. Die Formulierung „und/inkl.“ beinhaltet, dass gerade nicht nur der Laden in Q übertragen werden sollte, sondern darüber hinaus auch weitere Aktiva vorhanden sind und übertragen werden sollen. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 eingeräumt, dass über einen möglichen Laden in M, der noch im Vermögen der Klägerin gewesen sein könnte, nicht gesprochen worden sei. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch nach wie vor, ob Markenrechte übertragen werden sollten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit eingeräumt, dass zum Vermögen der Klägerin Markenrechte wie auch bereits angeschafftes Inventar für eine mögliche Eröffnung eines weiteren Ladengeschäfts in B gehörten. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien unstreitig zunächst beabsichtigten, GmbH-Anteile der Klägerin auf den Beklagten zu übertragen und eine Einschränkung auf den Laden in Q aufgrund der Formulierung „und/inkl.“ im Vertrag gerade nicht vorgenommen worden ist, konnte die Erklärung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als das die Klägerin ihr gesamtes Aktivvermögen veräußert.

Für die Behauptung, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut die Parteien sich darüber einig waren, dass der Kaufvertrag lediglich den Geschäftsbetrieb des Ladens in Q umfassen sollte, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten.

Der Anwendungsbereich von § 311 b Abs. 3 BGB ist daher eröffnet. Insoweit kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin zur Übertragung des gesamten Vermögens oder eines hälftigen Anteils daran verpflichtet hat, da auch in diesem Fall ein Bruchteil des Vermögens und nicht etwa konkret bezeichnete Gegenstände übertragen werden sollten, womit ebenfalls § 311 b Abs. 3 BGB anwendbar ist.

Da die Vorschrift hinsichtlich des Adressatenkreises keine Einschränkung enthält, ist sie nach der herrschenden Meinung grundsätzlich anwendbar auf die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens einer GmbH, sofern nicht Sondervorschriften z. B. nach dem Umwandlungsgesetz eingreifen.

Für die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf natürliche Personen besteht kein Erfordernis. Der Schutzzweck der Norm (früher § 311 BGB) liegt in der Bewahrung des Verfügenden bzw. der Vertragsparteien vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen, in der Schaffung von Rechtssicherheit sowie in der Verhinderung der Umgehung von Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen. Nicht geschützt werden sollen die Parteien vor wirtschaftlichen Auswirkungen. Der Schutz vor Übereilung und die Gewährleistung von Rechtssicherheit erfüllen ihren Zweck auch bei Verpflichtungen zur Verfügung über das Vermögen einer GmbH. Zwar weiß eine juristische Person bzw. ihre Vertreter in der Regel aufgrund der Bilanzierungspflichten über den Umfang ihres Vermögens besser Bescheid als eine Privatperson. Dennoch wird gerade die Warnfunktion zum Beispiel bei einer Ein-Mann-GmbH durchaus relevant. Zudem ist auch dem Gesellschaftsrecht bei so weitreichenden Entscheidungen die notarielle Beurkundung nicht fremd (§ 179 a Aktiengesetz, § 6 Umwandlungsgesetz, § 15 GmbHG). Die Vorschriften beinhalten ebenfalls eine Warnfunktion, auch wenn die weiteren Motive für die Beurkundung anders als bei § 311 b Abs. 2 BGB sind. Allein das Argument, die Einschränkung der notariellen Beurkundung beim Unternehmenskauf sei nicht zeitgemäß, vermag eine einschränkende Anwendung nicht zu rechtfertigen. Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift in Bezug auf juristische Personen als nicht mehr zeitgemäß empfunden, hätte er im Rahmen der Schuldrechtsreform eine Einschränkung vornehmen können. Dies ist nicht geschehen, vielmehr hat er § 311 BGB a. F. in § 311 b Abs. 3 BGB unverändert übernommen.

Auch dass u. U. die Übertragung des Vermögens eines Einzelkaufmanns als Sondervermögen nicht unter § 311 b Abs. 3 BGB fällt, spricht nicht gegen eine Anwendung bei juristischen Personen. Die Einschränkung geschieht hier deshalb, weil das Sondervermögen klar vom übrigen Vermögen der Person abgrenzbar ist. Auch der GmbH steht es frei, das Formerfordernis zu umgehen, indem alle Vermögensgegenstände einzeln im Vertrag bezeichnet werden.

Die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB auf den Kaufvertrag vom 29.09.2008 ist nicht aufgrund der Bezeichnung „Inventar und Inventurgegenstände“ sowie die in § 4 des Vertrages erfolgte Aufzählung ausgeschlossen. Zwar findet § 311 b Abs. 3 BGB dann keine Anwendung, wenn einzelne Gegenstände übereignet werden sollen, ohne dass die Beteiligten damit stellvertretend das Vermögen in „Bausch und Bogen“ bezeichnen wollten, selbst wenn diese Gegenstand in ihrer Summe objektiv das gesamte Vermögen betreffen (BGH WM 1991, 88, 92). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit den Sammelbezeichnungen Inventar- und Inventurgegenstände sind allein die Aktiva des Ladengeschäfts in Q bezeichnet. Auch die unter § 4 des Vertrages aufgezählten Forderungen sind nicht abschließend. Die Hauptbezeichnung „Aktiva“ geht über diese Aufzählung hinaus und ist mehr als eine „Auffangklausel“ mit der einzelne, eher untergeordnete Wirtschaftsgüter erfasst werden sollen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zum Vermögen der GmbH jedenfalls noch Markenrechte und Einrichtungsgegenstände für einen geplanten Laden in B gehörten. Dabei handelte es sich nicht um untergeordnete Wirtschaftsgüter.

Die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 50% an der Erwerberin beteiligt war. § 311 b Abs. 3 BGB erfasst alle Verpflichtungen zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig davon, ob der Verpflichtete anstelle seines Vermögens Geschäftsanteile oder eine andere Gegenleistung erhält.

Eine Heilung der strengen Vorschriften nach §§ 311 b Abs. 3, 125 BGB ist nicht möglich, so dass dahinstehen kann, ob der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde oder der Beklagte umfassende Kenntnis vom Vermögen der Klägerin hatte.

Auch der Hilfsanspruch ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung des Kaufpreises an die GbR ist nicht ersichtlich und würde zudem ebenfalls an der Formnichtigkeit des Kaufvertrages nach §§ 311 b Abs. 3, 125 Abs. 1 BGB scheitern.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Bei der Frage, ob die Klägerin sich zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils verpflichtet hat, handelt es sich um eine Auslegungsfrage im Einzelfall.

Auch in Bezug auf die Frage, ob die Formvorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB grundsätzlich auf die Verpflichtung einer GmbH zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens anwendbar ist, handelt es sich nicht um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Lediglich einzelne Stimmen in der Literatur halten die Vorschrift im Grundsatz auf juristische Personen für nicht anwendbar. Im Übrigen wird lediglich diskutiert, ob auch dann, wenn die zu übertragenden Wirtschaftsgüter im Rahmen eines „Asset-Deals“ im Vertrag einzeln aufgeführt sind und lediglich eine Auffangklausel enthalten ist, die sicherstellen soll, dass tatsächlich sämtliche Aktiva veräußert werden („Catch-All-Klausel“), die Anwendung von § 311 b Abs. 3 BGB ausscheiden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.



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12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.