Gesellschaftsrecht: Zum Widerspruch gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 19.08.2014 (Az.: 12 W 1568/14) folgendes entschieden:

§ 16 III 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes.

Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 III 2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür nicht aus.


Gründe:

Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, dass der Eintragung des Antragsgegners als Inhaber des in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteils Nr. 4 der Firma E. mbH zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch zugeordnet wird.

Am 29.09.2010 wurde durch den Antragsteller als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 22.12.2007 in Jena verstorbenen B. eine Gesellschafterliste eingereicht , die den auf den Nachlass entfallenden Geschäftsanteil von 6.250 EUR mit der laufenden Nr. 4 bezeichnete.

Am 24.05.2014 erfuhr der Antragsteller, dass in der Gesellschafterliste der dem Nachlass unter der laufenden Nr. 4 zugeordnete Geschäftsanteil gestrichen und stattdessen der Antragsgegner als Inhaber dieses Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste, datiert vom 19.12.2012, eingetragen worden war.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der durch ihn für den Nachlass gehaltene Geschäftsanteil sei nicht rechtswirksam verloren gegangen. Er mache daher sein Recht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. GmbHG geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Antragstellers sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2014 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit der Angelegenheit abgelehnt.

Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, aus dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass sich seit dem 01.10.2012 irgendeine Änderung der Eintragungslage ergeben hätte. Umstände, die eine derartige Änderung oder eine Veräußerung des fraglichen Geschäftsanteils befürchten ließen, seien weder ersichtlich noch behauptet. Bis zur Kenntniserlangung durch den Antragsteller seien ca. 20 Monate vergangen. Weshalb die Angelegenheit nunmehr eilbedürftig sein solle, erschließe sich dem Gericht aus der Antragsschrift nicht.

Etwas anderes würde sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG ergeben, denn der Antragsteller habe mit seinem eigenen Vortrag die Dringlichkeit widerlegt.

Für den zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafter ergebe sich erst drei Jahre nach Einreichung der Gesellschafterliste das praktische Bedürfnis, sich vor der Gefahr eines gutgläubigen Wegerwerbs durch die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu schützen.

Der betroffene Gesellschafter solle drei Jahre Zeit haben, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen. Im Konfliktfalle sei dies im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Indes ergebe sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers ein solcher Konfliktfall nicht.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 14.07.2014 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Anforderung des Landgerichts, dass durch den Antragsteller eine konkrete Gefährdung darzulegen sei, gehe über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

Die Argumentation des Landgerichts, weil 20 Monate nichts passiert sei, sei auch künftig kein Gutglaubenserwerb zu besorgen, widerspreche der Logik.

Was mit dem in den Entscheidungsgründen genannten Konfliktfall gemeint sei, erschließe sich dem Antragsteller nicht.

Die durch das Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts habe allein auf die bekannte Rechtsprechung zu § 885 Abs. 1 BGB abgestellt.

Das Landgericht verlange eine konkrete Gefährdung, zu der der Antragsteller aber gerade nichts vortragen könne.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.07.2014 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2014 ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.

Über sie hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Denn die nach § 944 ZPO allein von dem Kammervorsitzenden getroffene Entscheidung des Landgerichts stellt keine Entscheidung eines Einzelrichters im Sinne des § 568 Satz 1 ZPO dar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn durch den Antragsteller ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht dargelegt worden.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste, setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste hat und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt gemäß § 936 i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO durch präsente Beweismittel.

Der Antragsteller hat durch Versicherung an Eides statt sowie die Vorlage von Anlagen glaubhaft gemacht, dass die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste der Firma E. vom 19.12.2012 nicht dem tatsächlichen Rechtszustand entspricht, denn sie weist hinsichtlich des Geschäftsanteils mit der laufenden Nr. 4 nicht die unbekannten Erben des B. als Gesellschafter aus, sondern den Antragsgegner.

Zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für durch den Antragsteller als nicht hinreichend dargelegt erachtet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist. In Abweichung zu § 935 ZPO muss der Antragsteller eine Gefährdung seines Rechts nicht glaubhaft machen.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für erforderlich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 09.07.2014 Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat eine einstweilige Verfügung gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. GmbHG nicht stets zu erfolgen, wenn der Gesellschafter feststellt, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

Insoweit genügt die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG.

Dagegen ist mit dem Landgericht, wenn die Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG noch nicht abgelaufen ist, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er eine Gefährdung seiner Rechte darlegt, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Ablauf dieser Frist erforderlich erscheinen lässt.

Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 09.07.2014 wird Bezug genommen.

Einerseits ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass aus der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung per se „gesetzlich“ widerlegt wäre. In diesem Fall käme der Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt nicht in Betracht. Andererseits ist aber erforderlich, dass sich die Dringlichkeit aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist insoweit auch von Relevanz, dass seit 20 Monaten eine unrichtige Gesellschafterliste vorliegt.

Der Senat geht nicht - wie wohl auch das Landgericht - von einem Fall der „Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung“ aus. Danach würde ein längeres Zuwarten des Betroffenen vermuten lassen, dass eine Dringlichkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Demgegenüber erscheint auch dem Senat zweifelhaft, warum nunmehr - nach dem Ablauf von 20 Monaten - die Sache dringlich geworden sein sollte.

Das Landgericht geht dementsprechend mangels Vortrags des Antragstellers zutreffend von der Nichtdarlegung einer Dringlichkeit vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist aus.

Würde man mit dem Antragsteller davon ausgehen, die Darlegung, es sei eine fehlerhafte Gesellschafterliste eingereicht worden, reiche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus, so käme der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG damit keine Bedeutung mehr zu.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist jedenfalls im Hinblick auf dessen Vortrag vorliegend nicht von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG auszugehen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, am 29.09.2010 sei eine zutreffende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden. Durch Zufall habe er erfahren, dass im Dezember 2012 eine abweichende Gesellschafterliste eingereicht worden sei. Der Antragsteller sei zu keiner Gesellschafterversammlung eingeladen worden.

Nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, warum vorliegend nicht von dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall, wann einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist, nämlich wenn „der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist“ , auszugehen sein sollte.

Demgegenüber ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Drei-Jahres-Frist auch dazu dienen soll, dass der Gesellschafter mit der Gesellschaft, den Geschäftsführern, den Mitgesellschaftern oder dem vermeintlichen Gesellschafter eine Vereinbarung trifft, damit das Handelsregister die Gesellschafterverhältnisse wieder zutreffend verlautbart.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG erfolgt die Zuordnung des Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Die Zuordnung kann also auch mit Zustimmung dessen erfolgen, gegen dessen formale Stellung sich der Widerspruch richtet.

In dieser Weise sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen, dass erst bei einem Konfliktfall, also wenn der „Listengesellschafter“ eine Bewilligung nicht erteilt oder eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, eine einstweilige Verfügung erforderlich wird.

Im Übrigen ist durch den Antragsteller vorgetragen worden, mit der Gesellschaft, insbesondere den ehemaligen Mitgesellschaftern verhandelt zu haben. Dagegen ist durch den Antragsteller nicht behauptet worden, auch mit dem Antragsgegner als „Scheingesellschafter“ Verhandlungen aufgenommen zu haben.

Schließlich ist zu beachten, dass die einstweilige Verfügung nur eine vorübergehende Regelung treffen soll. Verbleibt aber dem Antragsteller noch ausreichend Zeit, um im ordentlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen, erscheint auch dem Senat eine Dringlichkeit der Sache nicht vorzuliegen.

Hier verbleibt dem Antragsteller noch über ein Jahr, um im ordentlichen, gerichtlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Nach den letzten Ausführungen des Antragstellers erscheint es zudem unausweichlich, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem eine Klärung zwischen dem Antragsteller und den ehemaligen Mitgesellschaftern nicht herbeigeführt werden konnte.

Keinen Bedenken seitens des Senats begegnet schließlich die Auffassung des Landgerichts, dass auch der mit der Beschwerde gehaltene Vortrag des Antragstellers, es habe vier Jahre nach dem Versterben des ehemaligen Gesellschafters B. am 22.12.2007 erfolglose Verhandlungen mit dem Antragsteller gegeben, keine andere Entscheidung veranlasst.

Der Antragsteller legt auch weiterhin nicht dar, welche konkrete Gefahr für einen gutgläubigen Wegerwerb des Gesellschaftsanteils bestehen sollte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 18.07.2014 Bezug genommen.

Schließlich ist noch Folgendes anzumerken:

Sollte sich ein gerichtliches Verfahren zeitlich so lange hinziehen, dass das Erreichen der Drei-Jahres-Frist droht, bleibt dem Antragsteller dann noch unbenommen, zu diesem Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Ein Fall der „Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung“ würde zur Überzeugung des Senats dann nicht vorliegen, denn die Dringlichkeit würde sich aus dem Umstand des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist ergeben.

Damit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch den Antragsteller nicht dargelegt worden ist.

Die Beschwerde des Antragstellers hat daher keinen Erfolg und ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Aug. 2014 - 12 W 1568/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wi

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 (Bl. 1 ff. d. A.) hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, dass der Eintragung des Antragsgegners als Inhaber des in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteils Nr. 4 der Firma E. mbH (Amtsgericht Fürth, HR B ...) zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch zugeordnet wird.

Am 29.09.2010 wurde durch den Antragsteller als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 22.12.2007 in Jena verstorbenen B. eine Gesellschafterliste eingereicht (vgl. Anl AS 5), die den auf den Nachlass entfallenden Geschäftsanteil von 6.250 EUR mit der laufenden Nr. 4 bezeichnete.

Am 24.05.2014 erfuhr der Antragsteller, dass in der Gesellschafterliste der dem Nachlass unter der laufenden Nr. 4 zugeordnete Geschäftsanteil gestrichen und stattdessen der Antragsgegner als Inhaber dieses Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste, datiert vom 19.12.2012, eingetragen worden war.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der durch ihn für den Nachlass gehaltene Geschäftsanteil sei nicht rechtswirksam verloren gegangen. Er mache daher sein Recht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. GmbHG geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Antragstellers sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit der Angelegenheit abgelehnt.

Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, aus dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass sich seit dem 01.10.2012 irgendeine Änderung der Eintragungslage ergeben hätte. Umstände, die eine derartige Änderung oder eine Veräußerung des fraglichen Geschäftsanteils befürchten ließen, seien weder ersichtlich noch behauptet. Bis zur Kenntniserlangung durch den Antragsteller seien ca. 20 Monate vergangen. Weshalb die Angelegenheit nunmehr eilbedürftig sein solle, erschließe sich dem Gericht aus der Antragsschrift nicht (vgl. S. 4 f. des Beschlusses, Bl. 12 f. d. A.).

Etwas anderes würde sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG ergeben, denn der Antragsteller habe mit seinem eigenen Vortrag die Dringlichkeit widerlegt (vgl. S. 5 bzw. Bl. 13 d. A.).

Für den zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafter ergebe sich erst drei Jahre nach Einreichung der Gesellschafterliste das praktische Bedürfnis, sich vor der Gefahr eines gutgläubigen Wegerwerbs durch die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu schützen (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d. A.).

Der betroffene Gesellschafter solle drei Jahre Zeit haben, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen. Im Konfliktfalle sei dies im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Indes ergebe sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers ein solcher Konfliktfall nicht (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d. A.).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 14.07.2014 (Bl. 17 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Anforderung des Landgerichts, dass durch den Antragsteller eine konkrete Gefährdung darzulegen sei, gehe über die gesetzlichen Anforderungen hinaus (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 14.07.2014, Bl. 18 d. A.).

Die Argumentation des Landgerichts, weil 20 Monate nichts passiert sei, sei auch künftig kein Gutglaubenserwerb zu besorgen, widerspreche der Logik (vgl. S. 2 bzw. Bl. 18 d. A.).

Was mit dem in den Entscheidungsgründen genannten Konfliktfall gemeint sei, erschließe sich dem Antragsteller nicht (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d. A.).

Die durch das Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts habe allein auf die bekannte Rechtsprechung zu § 885 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d. A.).

Das Landgericht verlange eine konkrete Gefährdung, zu der der Antragsteller aber gerade nichts vortragen könne (vgl. S. 4 bzw. Bl. 20 d. A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.07.2014 (Bl. 21 ff. d. A.) nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2014 ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.

Über sie hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Denn die nach § 944 ZPO allein von dem Kammervorsitzenden getroffene Entscheidung des Landgerichts stellt keine Entscheidung eines Einzelrichters im Sinne des § 568 Satz 1 ZPO dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 944 Rn. 3).

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn durch den Antragsteller ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht dargelegt worden.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.

a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste, setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste hat und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt gemäß § 936 i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO durch präsente Beweismittel (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 16 Rn. 93).

Der Antragsteller hat durch Versicherung an Eides statt sowie die Vorlage von Anlagen glaubhaft gemacht, dass die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste der Firma E. vom 19.12.2012 nicht dem tatsächlichen Rechtszustand entspricht, denn sie weist hinsichtlich des Geschäftsanteils mit der laufenden Nr. 4 nicht die unbekannten Erben des B. als Gesellschafter aus, sondern den Antragsgegner.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für durch den Antragsteller als nicht hinreichend dargelegt erachtet.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich ist. In Abweichung zu § 935 ZPO muss der Antragsteller eine Gefährdung seines Rechts nicht glaubhaft machen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 16 Rn. 93).

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für erforderlich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 09.07.2014 (vgl. S. 4, Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat eine einstweilige Verfügung gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. GmbHG nicht stets zu erfolgen, wenn der Gesellschafter feststellt, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

Insoweit genügt die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG.

Dagegen ist mit dem Landgericht, wenn die Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG noch nicht abgelaufen ist, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er eine Gefährdung seiner Rechte darlegt, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Ablauf dieser Frist erforderlich erscheinen lässt.

Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 09.07.2014 (vgl. S. 5 f., Bl. 13 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Einerseits ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass aus der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung per se „gesetzlich“ widerlegt wäre (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125). In diesem Fall käme der Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt nicht in Betracht. Andererseits ist aber erforderlich, dass sich die Dringlichkeit aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist insoweit auch von Relevanz, dass seit 20 Monaten eine unrichtige Gesellschafterliste vorliegt.

Der Senat geht nicht - wie wohl auch das Landgericht - von einem Fall der „Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung“ (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125) aus. Danach würde ein längeres Zuwarten des Betroffenen vermuten lassen, dass eine Dringlichkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Demgegenüber erscheint auch dem Senat zweifelhaft, warum nunmehr - nach dem Ablauf von 20 Monaten - die Sache dringlich geworden sein sollte.

Das Landgericht geht dementsprechend mangels Vortrags des Antragstellers zutreffend von der Nichtdarlegung einer Dringlichkeit vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist aus.

cc) Würde man mit dem Antragsteller davon ausgehen, die Darlegung, es sei eine fehlerhafte Gesellschafterliste eingereicht worden, reiche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus, so käme der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG damit keine Bedeutung mehr zu.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist jedenfalls im Hinblick auf dessen Vortrag vorliegend nicht von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG auszugehen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, am 29.09.2010 sei eine zutreffende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden. Durch Zufall habe er erfahren, dass im Dezember 2012 eine abweichende Gesellschafterliste eingereicht worden sei. Der Antragsteller sei zu keiner Gesellschafterversammlung eingeladen worden.

Nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, warum vorliegend nicht von dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall, wann einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist, nämlich wenn „der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist“ (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 88), auszugehen sein sollte.

dd) Demgegenüber ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Drei-Jahres-Frist auch dazu dienen soll, dass der Gesellschafter mit der Gesellschaft, den Geschäftsführern, den Mitgesellschaftern oder dem vermeintlichen Gesellschafter eine Vereinbarung trifft, damit das Handelsregister die Gesellschafterverhältnisse wieder zutreffend verlautbart.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG erfolgt die Zuordnung des Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Die Zuordnung kann also auch mit Zustimmung dessen erfolgen, gegen dessen formale Stellung sich der Widerspruch richtet.

In dieser Weise sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen, dass erst bei einem Konfliktfall, also wenn der „Listengesellschafter“ eine Bewilligung nicht erteilt oder eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, eine einstweilige Verfügung erforderlich wird.

Im Übrigen ist durch den Antragsteller vorgetragen worden, mit der Gesellschaft, insbesondere den ehemaligen Mitgesellschaftern verhandelt zu haben. Dagegen ist durch den Antragsteller nicht behauptet worden, auch mit dem Antragsgegner als „Scheingesellschafter“ Verhandlungen aufgenommen zu haben.

ee) Schließlich ist zu beachten, dass die einstweilige Verfügung nur eine vorübergehende Regelung treffen soll. Verbleibt aber dem Antragsteller noch ausreichend Zeit, um im ordentlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen, erscheint auch dem Senat eine Dringlichkeit der Sache nicht vorzuliegen.

Hier verbleibt dem Antragsteller noch über ein Jahr, um im ordentlichen, gerichtlichen Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Nach den letzten Ausführungen des Antragstellers erscheint es zudem unausweichlich, den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem eine Klärung zwischen dem Antragsteller und den ehemaligen Mitgesellschaftern nicht herbeigeführt werden konnte.

ff) Keinen Bedenken seitens des Senats begegnet schließlich die Auffassung des Landgerichts, dass auch der mit der Beschwerde gehaltene Vortrag des Antragstellers, es habe vier Jahre nach dem Versterben des ehemaligen Gesellschafters B. am 22.12.2007 erfolglose Verhandlungen mit dem Antragsteller gegeben, keine andere Entscheidung veranlasst.

Der Antragsteller legt auch weiterhin nicht dar, welche konkrete Gefahr für einen gutgläubigen Wegerwerb des Gesellschaftsanteils bestehen sollte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 18.07.2014 (vgl. S. 2, Bl. 22 d. A.) Bezug genommen.

gg) Schließlich ist noch Folgendes anzumerken:

Sollte sich ein gerichtliches Verfahren zeitlich so lange hinziehen, dass das Erreichen der Drei-Jahres-Frist droht, bleibt dem Antragsteller dann noch unbenommen, zu diesem Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Ein Fall der „Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung“ (vgl. KG, BeckRS 2010, 13125) würde zur Überzeugung des Senats dann nicht vorliegen, denn die Dringlichkeit würde sich aus dem Umstand des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist ergeben.

c) Damit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch den Antragsteller nicht dargelegt worden ist.

d) Die Beschwerde des Antragstellers hat daher keinen Erfolg und ist als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.