Gesellschaftsrecht: Zur gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

published on 19/12/2013 12:25
Gesellschaftsrecht: Zur gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
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Author’s summaryBezüglich der Anforderungen an die gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.05.2013 (Az.: 27 W 35/13) folgendes entschieden:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 22.02.2013 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 100.000,00 Euro zurückgewiesen.


Gründe:

Zum 28.02.2013 haben die früheren Aufsichtsratsmitglieder L und H ihre Ämter niedergelegt, woraufhin nur noch der Beteiligte zu 2) in diesem Gremium verblieb.

Schon mit Schreiben vom 08.01.2013 hat die Beteiligte zu 3) als Aktionärin der betroffenen Gesellschaft vorsorglich angeregt, im Fall einer Vakanz im Aufsichtsrat ihren Geschäftsführer Dr. U zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2013 hat die Beteiligte zu 3) sodann angeregt, für den Fall einer zweiten Vakanz Frau W zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen.

Mit Schreiben vom 07.02.2013 hat die Beteiligte zu 3) die Bestellung der genannten Personen ausdrücklich beantragt.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 08.02.2013 beantragt, Frau T und Herrn B zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestellen und hat sich zugleich gegen eine Bestellung des Herrn Dr. U und der Frau W gewandt. Herr Dr. U verfüge als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 3), die an der Gesellschaft mit mehr als 25% der Anteile beteiligt sei, nicht über die notwendige Unabhängigkeit. Dessen strategische Ziele seien zudem nicht erkennbar, offenbar strebe er aber eine Beherrschung des Unternehmens an. Auch Frau W sei nicht unabhängig, denn sie sei mit Herrn Dr. U befreundet und ihre Steuerberaterkanzlei bearbeite sei Jahren die steuerlichen Angelegenheiten der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 3) hat sich gegen die Bestellung von Frau T und Herrn B ausgesprochen. Bei beiden sei eine ausreichende Qualifizierung und Erfahrung für das Vorschlagsamt nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass einer der Vorgeschlagenen über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung verfügten. Herr B überschreite zudem im Jahre 2015 bereits das Lebensalter von 70 Jahren, welches gem. Ziff. 5.4.1 Abs. 2 S. 2 DCGK als Altersgrenze festgelegt werden soll.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag des Beteiligten zu 2) stattgegeben und mit sofortiger Wirkung Frau T und Herrn B zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) im Wege der Beschwerde, mit der sie die Bestellung ihrer Vorschlagskandidaten weiterverfolgt.

Zur Begründung bringt sie vor, dass das Amtsgericht die Aufsichtsratsmitglieder nicht mit sofortiger Wirkung habe bestellen dürfen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses die Vakanzen noch nicht eingetreten gewesen seien und somit bis Ende Februar fünf Mitglieder dem Aufsichtsrat angehört hätten. Außerdem habe das Amtsgericht versäumt, die Bestellung entsprechend Ziff. 5.4.3 S. 2 DCGK bis zur nächsten Hauptversammlung zu befristen.

Im Übrigen sei die Entscheidung des Amtsgerichts ermessensfehlerhaft. Es habe unzutreffende Anforderungen an die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gestellt und diesen Begriff nicht mit der Bedeutung, die Gesetz und DCGK ihm beimessen, ausgefüllt. Im Übrigen müssten auch nicht sämtliche Mitglieder eines Aufsichtsrats unabhängig sein. Ferner habe das Amtsgericht die Qualifikation der einzelnen Kandidaten nicht ausreichend abgewogen und berücksichtigt. Insoweit habe das Amtsgericht zu den nunmehr bestellten Personen in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen gemacht. Beide seien aber nicht ausreichend qualifiziert, denn beide hätten keinen Bezug zu der Tätigkeit in einem Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens in ihrer Vita aufzuweisen. Frau T sei zudem gegenwärtig wohl beschäftigungslos. Der vom Beteiligten zu 2) betonte regionale Bezug des Herrn B sei für die in Rede stehende Tätigkeit nicht von Bedeutung, da das Unternehmen global agiere. Das Amtsgericht habe zudem ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagenen Kandidaten bei einer Wahl durch die Hauptversammlung im Hinblick auf die Stimmenverhältnisse voraussichtlich bestellt werden würden. Die Abhaltung einer Hauptversammlung sei aber mit erheblichen Kosten für das Unternehmen verbunden, die bei einer Bestellung der von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagenen Kandidaten vermieden werden könnten.

Einem zwischenzeitlichen Verlangen der Beteiligten zu 3) auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gem. § 122 Abs. 1 AktG hat der Vorstand nicht entsprochen. Insoweit ist derzeit beim Amtsgericht noch ein Verfahren gem. § 122 Abs. 3 AktG anhängig.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verfahren zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 Abs. 2 AktG zur Ergänzung des Aufsichtsrats auf seinen vollen satzungsmäßigen Bestand ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - unternehmensrechtliches Verfahren - nach den §§ 375 Nr. 3, 376 f. FamFG. Es kommen deshalb die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften der §§ 58 ff. FamFG zur Anwendung. Gegen die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 4 AktG die Beschwerde statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert in der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 3) erreicht. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt.

Die Beteiligte zu 3) ist auch beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nachteilig betroffen ist und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat. Dem einzelnen Aktionär der Gesellschaft steht gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 AktG ein auf die Ergänzung des Aufsichtsrats gerichtetes Antragsrecht zu. Die Bestellung einer anderen Person in den Aufsichtsrat durch das Gericht betrifft den antragsberechtigten Aktionär der Gesellschaft daher in dieser ihm gesetzlich zugewiesenen Rechtsstellung.

Die Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet, denn das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise Frau T und Herrn B zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt und den Antrag des Beteiligten zu 3) damit zurückgewiesen.

Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfassung nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Gem. § 10 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern und ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Durch das inzwischen wirksame Ausscheiden des L und des H ist derzeit nur ein Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Der Aufsichtsrat ist mithin - ohne die gerichtlich bestellten Mitglieder - nicht beschlussfähig. Sowohl der Beteiligte zu 2), als auch die Beteiligte zu 3) haben zudem einen Antrag auf gerichtliche Bestellung gestellt.

Die förmlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes liegen somit - jetzt - vor.

Soweit das Amtsgericht die neuen Aufsichtsratsmitglieder bereits vor Ausscheiden der früheren Mitglieder bestellt hat, ist dieser Mangel durch Zeitablauf geheilt.

Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Amtsgericht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen des Gerichts unterliegt zwar den Einschränkungen des Abs. 4 S. 1 bis 4, die hier nicht greifen. Im Übrigen hat das Gericht seine Entscheidung an den Interessen der Gesellschaft auszurichten. Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist die Ermessensentscheidung nur insoweit zugänglich, als sich der Richter bei seiner Auswahlentscheidung nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen darf. Ein solcher Ermessensfehler liegt hier nicht vor.

Das Amtsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der fachlichen und persönlichen Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten auseinander gesetzt und in dieser Hinsicht die dann bestellten Kandidaten für geeignet gehalten, um zum Aufsichtsratsmitglied bestellt zu werden. Es hat dabei für maßgeblich gehalten, dass die von ihm bestellten Kandidaten externe und unabhängige Kandidaten seien, die von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagenen Kandidaten und insoweit insbesondere Herr Dr. U hingegen nicht.

Dieser Ermessensausübung wohnt kein im Wege der Beschwerde überprüfbarer Fehler inne. Auch der Senat vermag eine Unabhängigkeit des von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagenen Kandidaten Dr. U nicht zu erkennen. Die Beteiligte zu 3) ist Großaktionärin der Gesellschaft und verfolgt als solche wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Unternehmens. Als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beteiligten zu 3) gilt dies in gleichem Maße für Herrn U. Ungeachtet dessen, dass der DCGK lediglich Empfehlungen gegenüber den handelnden Organen von Gesellschaften enthält und die Gerichte nicht bindet, ist die Beteiligte zu 3) auch im Sinne von Ziff. 5.4.2. DCGK nicht unabhängig. Danach begründet eine geschäftliche Beziehung zu der Gesellschaft eine Abhängigkeit der jeweiligen Person. Die Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von mehr als 25% der Aktien ist als eine geschäftliche Beziehung zur Gesellschaft zu werten. Unter diesen Begriff sind nicht nur Geschäftsbeziehungen im Sinne von Austauschverträgen zu verstehen, sondern alle gewillkürten oder gesetzlichen Beziehungen, die die jeweilige Person im Rahmen einer eigenen wirtschaftlichen Betätigung zu der Gesellschaft unterhält. Hierzu zählen auch und insbesondere die Beteiligung an der Gesellschaft, denn es ist gerade diese Form einer wirtschaftlichen Beziehung zur Gesellschaft, die in besonderem Maße ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu begründen vermag, welches geeignet ist, Interessenskonflikte entstehen zu lassen.

Unabhängig hiervon dürfte der von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagene Kandidat Dr. U auch in einer persönlichen Beziehung zur Gesellschaft im Sinne von Ziff. 5.4.2. DCGK stehen. Da auch insoweit die DCGK keine Vorgaben oder Hinweise für die Auslegung des Begriffs enthält, wird vertreten, dass dieser anhand einer Orientierung an § 138 InsO oder § 15a Abs. 3 WpHG auszufüllen ist. Eine Orientierung an § 138 InsO erscheint dem Senat im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der geregelten Sachverhalte auch sachgerecht. Gem. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO sind nahestehende Personen solche Personen, die am Kapital des Schuldners (also der Gesellschaft) zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Das ist bei Herrn Dr. U jedenfalls mittelbar aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter der Beteiligten zu 3) der Fall.

Hingegen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es sich bei Frau T und Herrn B nicht um unabhängige Personen handelt. Allein der Umstand, dass sie vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorgeschlagen wurden, rechtfertigt seine solche Annahme nicht. Aus dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass die beiden Personen in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft und/oder Organvertretern stehen. Dies gilt erst Recht nach den Maßstäben von Ziff. 5.4.2 DCGK.

Auch die Ausübung des dem Amtsgericht eingeräumten Ermessens dahingehend, dass es vorliegend sinnvoll ist, eine neutrale Person zum Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, begegnet seitens des Senats keinen Bedenken. Die Bestellung eines neutralen Mitglieds ist zwar nicht grundsätzlich gefordert. Wenn aber - wie hier - der Aufsichtsrat durch die Bildung unterschiedlicher Lager Gefahr läuft, in der Wahrnehmung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben behindert zu werden, erscheint die Entscheidung dafür, diese Situation nicht durch die Bestellung eines weiteren abhängigen Mitglieds zu verschärfen, sondern vielmehr im Wege der Bestellung eines unabhängigen Mitglieds dazu beizutragen, die Aufgabenwahrnehmung durch den Aufsichtsrat zu stabilisieren, nicht ermessensfehlerhaft. Anlass zur Sorge darüber, dass hier die Lagerbildung im Aufsichtsrat dessen Aufgabenwahrnehmung nachteilig beeinflusst, bietet das Vorbringen der Beteiligten, das Interessenkollisionen deutlich werden lässt.

Der Senat sieht aus diesem Grunde auch keinen Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts darin, dass es nicht die von der Beteiligten zu 3) vorgeschlagene Frau W zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt hat. Frau W ist zwar nicht als abhängige Kandidatin im Sinne von Ziff. 5.4.2. DCGK zu sehen, weil sie selbst nicht in Beziehung zu der Gesellschaft steht. Jedoch begründet die unwidersprochene Interessenvertretung der Frau W für die Beteiligte zu 3) im Bereich der Steuer(rechts)beratung eine besondere Nähe zur Beteiligten zu 3). Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Tätigkeit des Aufsichtsrats angesichts der derzeitigen streitigen Situation im Unternehmen nicht durch die Bestellung eines einem Großaktionär nahestehenden Mitglieds zu belasten, erscheint deshalb von sachlichen Erwägungen geleitet und am Interesse der Gesellschaft ausgerichtet.

Darüber hinaus stellt eine Bestellung des Herrn B zum Aufsichtsratsmitglied keinen Verstoß gegen die Zielsetzung aus Ziff. 5.4.1. DCGK dar, die eine festzulegende Altersgrenze von regelmäßig 70 Jahren vorsieht. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die Hauptversammlung bei der Berufung neuer Mitglieder für den Aufsichtsrat an diese Zielsetzung durch eine Erklärung nach § 161 AktG gebunden ist, gilt die gerichtliche Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 104 Abs. 5 AktG ohnehin nur bis zur Behebung des Hindernisses, was mit der nächsten Hauptversammlung und der dort zu erwartenden Wahl von Aufsichtsratsmitglieder gleichzusetzen ist. Aus dieser gesetzlichen Befristung folgt zugleich, dass das Amtsgericht eine Befristung nicht ausdrücklich vorzunehmen hatte. Der Senat geht davon aus, dass eine solche Hauptversammlung vor der Vollendung des 70. Lebensjahres des Herrn B durchgeführt werden wird, nämlich im Hinblick auf das erfolgte Einberufungsverlangen gem. § 122 Abs. 1 AktG, über dessen Ordnungsgemäßheit der Senat allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aussage treffen kann, unverzüglich.

Mit der Bestellung von Frau T ist auch dem Erfordernis aus § 100 Abs. 5 AktG Genüge getan, wonach mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats von kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss. Schon aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation als Diplom-Betriebswirtin hat der Senat keine Zweifel daran, dass sie über den geforderten Sachverstand verfügt. Darüber hinaus begründen aber auch ihre bisherigen Tätigkeiten als Senior Business Analyst und Business Controller bei der M, als Marketing Controller bei der D GmbH und ihre Tätigkeit im Bereich Marketing & Logistics Controlling bei der B2 AG eine entsprechende Annahme. Aus § 100 Abs. 5 AktG lässt sich nicht entnehmen, dass das zu wählende Aufsichtsratsmitglied Organmitglied einer Kapitalgesellschaft mit dem Zuständigkeitsbereich für die genannten Bereiche wie beispielsweise als Allein- oder Finanzvorstand oder auch nur schwerpunktmäßig mit diesen Bereichen befasst sein müsste.

Soweit die Beteiligte zu 3) aus der Formulierung im Lebenslauf der Frau T zur Dauer ihrer Beschäftigung bei der Z GmbH „2010-2013“ herleiten will, dass dieses Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt ihrer Bestellung durch das Amtsgericht bereits beendet war, vermag der Senat dieser Angabe einen solchen Inhalt nicht zu entnehmen. Das Jahr 2013 dauert noch an. Aber selbst wenn Frau T zum Zeitpunkt der Bestellung beschäftigungslos gewesen sein sollte, beeinträchtigt das ihren wie zuvor festgestellten Sachverstand nicht.

Insgesamt ist deshalb die Bestellung der Frau T und des Herrn B nicht ermessensfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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Annotations

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7.
Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

1.
daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
2.
daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.

(6) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(7) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7.
Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

1.
daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
2.
daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.

(6) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(7) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7.
Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

1.
daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
2.
daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.

(6) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(7) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7.
Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

1.
daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
2.
daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.

(6) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(7) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

1.
bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2.
gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,
3.
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
4.
in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.