Gesellschaftsrecht: Zur verbindlichen Beschlussfeststellung bei einem Gesellschafterausschluss
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Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH.
Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters, obwohl der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass eine solche Ausschließung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt, so ist der gefasste Beschluss bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam.
Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen dessen Beteiligung an den Pflichtverletzungen, auf die die den Gegenstand der Beschlussfassung bildende Ausschließung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters gestützt ist.
Zur Möglichkeit einer Pflicht zur Zustimmung eines Gesellschafters einer GmbH zu einem Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen anderen Gesellschafter.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich ihres Ausspruchs zu den in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über den Ausschluss des Klägers und der V GmbH als Gesellschafter der Beklagten gefassten Beschlüsse.
Fraglich erscheint insoweit schon die Zulässigkeit der Berufung, die der Senat letztlich allerdings bejaht. Die Berufung wendet sich nicht gegen die tragende Erwägung des Landgerichts, wonach es sich um Beschlüsse handle, denen die erforderliche statuarische Grundlage fehle und die schon deshalb unwirksam seien. Sie greift den einschlägigen Ausspruch des angefochtenen Urteils allerdings mit dem gegen alle Aussprüche des landgerichtlichen Urteils gerichteten und damit auch den hier in Rede stehenden Ausspruch betreffenden Einwand an, es seien die Beschlussergebnisse hier - entgegen der Annahme des Landgerichts - durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden und es stelle deshalb die kassatorische Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage, nicht - wie das Landgericht annahm - die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO die zutreffende Klageart dar. Die Berufung geht zwar selbst nicht davon aus, dass diesem Aspekt entscheidende Bedeutung für die im Streitfall aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zukomme. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit oder auch nur die Vertretbarkeit der gegebenen Berufungsbegründung. Entscheidend ist, dass die Berufung immerhin auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teils des Ausspruchs in dem angefochtenen Urteil zumindest einen einschlägigen Angriff erhebt, der - wäre er begründet - zur Abänderung des Urteils in diesem Punkt führen müsste, da das Landgericht dann nicht dem im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemachten Begehren hätte stattgeben dürfen.
Die Berufung hat insoweit jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, eine verbindliche Beschlussfeststellung, die ein Vorgehen im Wege der kassatorischen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ermöglicht und geboten hätte , liege hinsichtlich der im Streit stehenden Beschlüsse nicht vor.
Auch nach Auffassung des Senats war ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz für die in Rede stehende Gesellschafterversammlung nicht bestellt. Die erfolgte Protokollierung führt nicht zur verbindlichen Beschlussfeststellung.
Ein Versammlungsleiter, der die in Frage stehende Feststellung hätte treffen können, war nach dem in erster Instanz unstreitigen Sachvortrag der Parteien für die Gesellschafterversammlung nicht bestimmt. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist - sollte er nicht etwa unbestritten bleiben - bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO vom Senat nicht zu berücksichtigen. In erster Instanz hat die Beklagte zu diesem Aspekt nichts vorgetragen.
Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird , oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat.
Auch der in der Berufung gehaltene Sachvortrag gibt selbst für eine zumindest mehrheitliche Bestellung des Rechtsanwalts G. als Versammlungsleiter nichts Ausreichendes her. Einer solchen Bestellung hätte zwar nicht entgegengestanden, dass es sich bei ihm um einen gesellschaftsfremden Dritten handelte. Dagegen, dass sie erfolgt ist, steht jedoch der Inhalt des Protokolls vom 13.11.2012. Den sich daraus ergebenden Widerspruch zu ihrem Vorbringen erklärt der Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere lässt dieser Sachvortrag nicht ausreichend erkennen, ob Rechtsanwalt G. nicht etwa lediglich - beschränkte sich, wofür vieles spricht und was der Kläger in erster Instanz auch unwidersprochen vorgetragen hat, seine Rolle nicht etwa sogar nur auf seine unstreitige Funktion als Protokollführer, als der er in dem einschlägigen Protokoll auch lediglich bezeichnet ist - damit betraut war, den Gang der Gesellschafterversammlung rein faktisch zu leiten, ohne dass ihm Beschlussfeststellungskompetenz eingeräumt war. Das gilt unabhängig davon, ob ein Versammlungsleiter im Zweifel auch dazu befugt ist, Beschlüsse festzustellen. Hier könnte der Senat eine solche Vermutung schon deshalb nicht anerkennen, weil der Inhalt des Protokolls deutlich dafür spricht, bei Rechtsanwalt G. habe es sich lediglich um den Protokollführer gehandelt.
Jedenfalls aber fehlt jeder Sachvortrag der Berufung - ja diese geht wohl selbst davon aus, dies sei nicht der Fall gewesen - dazu, dass Rechtsanwalt G. das Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung, wie es in dem Protokoll vom 13.11.2012 aufgeführt ist, festgestellt und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat, was jedoch für eine verbindliche Beschlussfeststellung erforderlich gewesen wäre. Die Aufnahme in das privatschriftliche Protokoll als solche und alleine genügt nicht, erst recht nicht, wenn sie etwa erst nach Schluss der Gesellschafterversammlung erfolgt wäre. Es mag zwar zur verbindlichen Beschlussfeststellung führen, wenn in einem ordnungsgemäß - d. h. den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entsprechend - errichteten Protokoll, das den Gesellschaftern wie vorgesehen zugegangen und ggf. gar von ihnen unterschrieben ist, ein bestimmtes Beschlussergebnis dokumentiert ist ; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Dass angesichts der schon in der Gesellschafterversammlung und seit dieser Zeit stets bestehenden unterschiedlichen Auffassungen der Gesellschafter über die Frage, ob der im Streit stehende Beschluss gefasst worden ist, eine verbindliche Feststellung im Streitfall nicht etwa schon deshalb vorliegt, weil die Gesellschafter am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten Beschlussergebnis übereinstimmend ausgegangen wären , stellt auch die Berufung nicht infrage.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ein Feststellungsinteresse des Klägers auch insoweit bejaht, als dieser sich gegen die Ausschließung der V. GmbH betreffende Beschlüsse wendet. Dieses ergibt sich bereits aus der Veränderung des Gesellschafterkreises sowie der Stimmverhältnisse innerhalb der Beklagten, sollte die Mitgesellschafterin V GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Zwar erlangten der Mitgesellschafter W. bzw. dessen Rechtsnachfolger, anders als es im Urteil des Landgerichts heißt, durch einen etwaigen Ausschluss der V GmbH nicht die ihm bzw. ihnen tatsächlich bereits unabhängig davon zustehende Stimmenmehrheit. Doch veränderten sich durch die Ausschließung zumindest die Gesellschafterstruktur sowie die Mehrheitsverhältnisse, woraus sich allein schon das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt. Abgesehen davon folgt das Feststellungsinteresse auch schon daraus, dass hier die Rechtsklarheit durch tatsächliche Unsicherheit über das Beschlussergebnis gefährdet ist, was auch den Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten betrifft.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auf die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO hin die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beschlüsse festgestellt. Es liegt ein Inhaltsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der betroffenen Beschlüsse führt.
Die Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses lediglich dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Die Beschlüsse über den Ausschluss des Klägers sowie der V GmbH sind folglich - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam.
Das Erfordernis der Erhebung einer Ausschlussklage im Streitfall leugnet indes die Beklagte selbst nicht, auch nicht in der Berufung. Dass dieses Erfordernis den Gesellschaftern der Beklagten schon in den Gesellschafterversammlungen vom 13.11.2012 und vom 11.12.2012 bewusst gewesen ist, zeigt bereits der Umstand, dass zusätzlich über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Kläger sowie die V GmbH Beschluss gefasst worden ist. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschlüsse über den Ausschluss der Gesellschafter jedoch keine andere Beurteilung, auch nicht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, es habe sich insoweit um eine „Vorstufe“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen gehandelt , um eine „zwar nicht notwendige, aber sinnvolle Ergänzung“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen , worin kein eigener Beschlussgegenstand liege, vielmehr lediglich eine untrennbar mit der Ausschlussklage verbundene Willensbekundung der Gesellschafter, die Ausschließung notfalls mit der Ausschlussklage durchsetzen zu wollen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die hier in Rede stehenden Beschlüsse über die Ausschlüsse in engem sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen stehen. Welchen Sinn ihnen nach der Vorstellung der Gesellschafter bzw. einzelner von ihnen überhaupt zukommen sollte, ist - auch bei Berücksichtigung von Ziff. 3 der unter dem 02.11.2012 erfolgten Einladung zur Gesellschafterversammlung am 13.11.2012 - unklar. Der Inhalt der Beschlüsse ist nach ihrem Wortlaut jedoch eindeutig. Zudem legt der Umstand, dass am 13.11.2012 bzw. 11.12.2012 - insofern im Übrigen gerade anders als in dem der Entscheidung BGHZ 153, 285 zugrunde liegenden Fall - getrennt davon jeweils über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Kläger bzw. die V GmbH abgestimmt wurde, den Rückschluss nahe, die hier in Rede stehenden Ausschließungsbeschlüsse hätten eben nicht nur den exakt gleichen Inhalt gehabt wie die separat behandelten Beschlüsse über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Kläger bzw. die V GmbH. Allein schon Wortlaut wie Systematik gebieten und rechtfertigen angesichts der deshalb von den Beschlüssen zumindest ausgehenden Rechtsunsicherheit die Feststellung deren Unwirksamkeit mangels der erforderlichen statuarischen Grundlage.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich ihres Ausspruchs zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen die V GmbH als Gesellschafterin der Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht auch insoweit in der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO den einschlägigen Rechtsbehelf gesehen, nicht die kassatorische Nichtigkeits-/Anfechtungsklage; insoweit gilt das oben unter I 1 b aa Ausgeführte entsprechend. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus den oben unter I 1 b bb dargelegten Erwägungen. Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden, weil allein der Gesellschafter W., der über 51% der Anteile verfügt und nach Ziff. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten über ein dementsprechendes Stimmengewicht, dem Beschlussantrag zugestimmt hat. Die V GmbH mag - worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt - hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beschlusses zwar, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein. Das galt entgegen der Auffassung der Berufung jedoch jedenfalls nicht auch für den Kläger, der über 20% der Anteile verfügt und über ein dementsprechendes Stimmengewicht. Folglich ist zumindest deshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.
Dass eine Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, der hinsichtlich der V GmbH bestehen mag, auf den Kläger wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung mit der V GmbH stattfände, ist nicht ersichtlich.
Ob für den Fall, dass die V GmbH ihre Anteile an der Beklagten lediglich treuhänderisch für den Kläger halten sollte, für eine solche Erstreckung überhaupt Raum wäre , kann dahinstehen. Denn es ist schon nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich hier so verhielt bzw. verhält. Konkrete Tatsachen, die die Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses erlaubten, trägt die Beklagte nicht vor. Sie legt - jeweils in den Verfahren 14 U 40/13 sowie 14 U 41/13 - zwar die Schreiben des Klägers vom 10.06.2009 sowie - erstmals in zweiter Instanz - des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012 vor. Letzteres ist für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ohnehin unergiebig. Ersteres ermöglicht jedenfalls keine belastbaren Rückschlüsse auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Die Formulierung, dass der Erwerb „auf meine Veranlassung und für mich durchgeführt“ worden sei, ist nicht subsumtionsfähig. Es ist unklar, was damit gemeint war. Erläuternden Sachvortrag hält die Beklagte nicht. Es bleibt schon offen, ob sie selbst überhaupt von dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses ausgehen möchte. Abgesehen von all dem ergeben sich aus den Umständen um den Erwerb der Gesellschafterstellung der V GmbH auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zum relevanten Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse, weil der Erwerb weit über drei Jahre früher erfolgt ist und etwaige seinerzeitige Verhältnisse zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben müssen.
Eine andere enge organisatorische, personelle oder sonstige sachliche Verbindung oder Verflechtung des Klägers mit der V GmbH, die eine Erstreckung des in Bezug auf sie bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Kläger erlaubte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht.
Dafür, dass die V GmbH bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Klägers ausüben konnte , gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die V GmbH sowie der Kläger in Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich abgestimmt und damit das Zustandekommen diverser Beschlüsse verhindert haben mögen, die auf die Initiative des Mitgesellschafters W. zurückgingen, als solcher nicht die Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, wie ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend herausgestellt hat. Abgesehen davon ist zu einem solchen Abstimmungsverhalten im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen. Tatsächlich führt die Beklagte hierzu gar nicht konkret aus. Das war auch nicht etwa im Hinblick darauf entbehrlich, dass bereits diverse Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind. Nicht einmal bloße, hier bereits nicht gestellte Anträge auf Beiziehung der einschlägigen Akten hätten diesen Vortragsmängeln abgeholfen. Zumindest Letzteres gilt im Übrigen entsprechend im Hinblick auf den im Beklagtenvortrag gelegentlich zumindest anklingenden Vorwurf, der Kläger und/oder die V GmbH hätten die Beklagte mutwillig mit Prozessen überzogen, die allesamt einen für den Kläger und/oder die V GmbH negativen Ausgang genommen hätten, oder aber sie hätten haltlose formale Beanstandungen erhoben, etwa in Bezug auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zu Gesellschafterversammlungen.
Eine Erstreckung des in Bezug auf die V GmbH ggf. bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Kläger wegen einer Beteiligung des Klägers an den angeblichen Pflichtverletzungen, auf die die Beklagte die Ausschließung der V GmbH stützen möchte, ist ebenfalls nicht anzunehmen.
Richtig ist allerdings, dass nicht nur derjenige Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gegen den sich die Ausschließungsklage richten soll, um dessen Ausschließung es also geht , sondern jeder Betroffene, der aufgrund eines einheitlichen Vorgangs, aufgrund desselben Sachgrunds ausgeschlossen werden soll, und zwar unabhängig davon, ob einheitlich oder getrennt abgestimmt wird. Insbesondere sind, geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen , und zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf Erfolg hätte. Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht , ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein.
Nach diesen Maßstäben war der Kläger hier vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte bringt im Kern vor, die V GmbH habe in diversen Fällen Obstruktion durch ihr Abstimmungsverhalten in den Gesellschafterversammlungen betrieben, was ihren Ausschluss aus der Beklagten rechtfertige. Sie hält der V GmbH und dem Kläger in diesem Zusammenhang ein „kollusives Zusammenwirken“ vor. Dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Abstimmung indes im Einzelnen umrissen hätte, worin die damit geltend gemachte Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des Klägers bestanden habe, ist nicht ersichtlich und trägt die Beklagte bereits nicht konkret vor. Jedenfalls fehlt es, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch im Rechtsstreit an ausreichender Unterlegung und damit schlüssiger Darlegung des erwähnten Vorwurfs durch den Vortrag konkreter Tatsachen, die ihn tragen können; hinsichtlich der Bedeutung des Inhalts etwaiger zwischen den Parteien bereits geführter Prozesse für den vorliegenden Rechtsstreit gilt das oben unter I 2 a bb 3 Ausgeführte. Allein auf den Umstand, dass die V GmbH und der Kläger in diversen Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich stimmten und dadurch verhinderten, dass sich der Mehrheitsgesellschafter durchsetzen konnte, kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen; mit Hinweis darauf eine Ausschlussklage zu betreiben, wäre von vornherein aussichtslos.
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte „Verpfändung“ bzw. Pfändung des Gesellschaftsanteils des Klägers; es ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand zu einer Ausschließung führen sollte. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, die gegen die V GmbH erhoben sind, ist von vornherein nicht ersichtlich, dass es sich um gemeinschaftliches Handeln des Klägers und der V GmbH handle, der Ausschluss also auf einen einheitlichen Sachgrund gestützt wäre. Soweit die Rede von einer „Anschwärzung“ der Beklagten beim „Bundesamt für Finanzen“ ist, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 ist zum einen ein gemeinschaftliches Handeln der V GmbH sowie des Klägers nicht ersichtlich; abgesehen davon wäre diese Versendung für ein Ausschließungsverfahren ohne ins Gewicht fallende Bedeutung.
Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil der Kläger kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass seine dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig oder aber dass seine Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre. Eine solche Pflicht zur Zustimmung nämlich bestand nicht.
Allerdings mag eine solche Zustimmungspflicht anzunehmen sein, wenn die Ausschließung im Interesse der Gesellschaft dringend erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Gesellschafter gegen eine zweifelsfrei begründete Ausschließung unter Gefährdung des Gesellschaftszwecks sperrt, und wenn dem Gesellschafter ferner die Zustimmung unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Treu und Glauben zumutbar ist.
Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist aber nicht ersichtlich. Das eigene Vorbringen der Beklagten lässt keine Pflichtwidrigkeiten erkennen, die Ausschließungsgründe von einem Gewicht ergeben, das gar die Annahme einer Zustimmungspflicht des Klägers, wie sie hier in Rede steht, rechtfertigte. Der von der Beklagten gegen die V GmbH erhobene Vorwurf, sie betreibe „nur Obstruktion“, ist nicht ausreichend durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt; auf den Umstand, dass die V GmbH gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgegangen ist, kann die Beklagte den Ausschluss zumindest nicht ohne weiteres stützen; dass es hier anders wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, erst recht nicht gibt es etwas für die Annahme einer Zustimmungspflicht des Klägers her. Die „Verpfändung“ bzw. Pfändung der Gesellschaftsanteile des Klägers sowie die Versendung des erwähnten Schreibens vom 23.03.2010 an das Bundesamt für Justiz geben für eine Ausschließung der V GmbH ohnehin nichts Ausreichendes her.
Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen. Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht. Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung , eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.