Gesellschaftsrecht: Zur Vertretungsbefugnis bei Komplementär-GmbH nach Liquidation
Der Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung der - aufgelösten - GmbH & Co KG in der Liquidation durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung ist dem Grundbuchamt - soweit nicht offenkundig - durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.
Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung der Komplementär GmbH kann in Ansehung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Vertretungsberechtigung nicht durch Verweis auf die Eintragung der Komplementär GmbH im Handelsregister geführt werden.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 19.347 m² handelt. Die Beteiligte zu 2. ist Kommanditistin, die Beteiligte zu 3. die Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. ist Dr. R. A. T. im Handelsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
Am 15. Februar 2006 beschlossen die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. die Beendigung der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte. Die Beteiligte zu 1. wurde daraufhin am 24. Oktober 2008 im Handelsregister gelöscht, obwohl zu dieser Zeit noch Grundbesitz vorhanden war. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1. trotz der Löschung im Handelsregister noch nicht vollständig liquidiert worden war, nahmen zwei Kommanditistinnen die Beteiligte zu 3. und ihren Geschäftsführer gerichtlich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 20. Juli 2012 abgewiesen. Im Berufungsverfahren wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 13. Mai 2013 darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Rechtsmittel der Klägerinnen wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. In der Beschlussbegründung vertrat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. hätten am 15. Februar 2006 konkludent beschlossen, die Beteiligte zu 3. zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. zu bestellen.
Am 4. April 2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 1027/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren mit der Beteiligten zu 2. einen Vertrag, durch den dieser der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehende Grundbesitz ohne Gegenleistung zu Alleineigentum übertragen werden sollte. Auf den entsprechenden Eintragungsantrag des Notars wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 18. Juli 2014 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden sei. Allein der Hinweis darauf, dass die Beteiligte zu 3. nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln konkludent zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. bestellt worden sei, genüge insoweit nicht. Daraufhin nahm der Notar seinen Antrag am 30. Oktober 2014 zurück.
Am 20. November 2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 3422/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren abermals einen Vertrag mit der Beteiligten zu 2. über die gegenleistungslose Übertragung der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehenden Grundstücke. In diesem Vertrag wurde unter Ziffer I. ausgeführt, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. als Komplementär-GmbH sei wieder aufgelebt, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Beteiligte zu 1. noch nicht vollständig abgewickelt worden war. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. nach wie vor nicht in der grundbuchrechtlich vorgesehenen Art und Weise nachgewiesen worden sei.
Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes in Neuss begehrt und erreichen will, dass sein Eintragungsantrag jedenfalls nicht mit der Begründung fehlenden Nachweises der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen werden dürfe. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Neuss hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die durch den Notar eingelegte Beschwerde ist als Rechtsmittel aller drei Beteiligten auszulegen. Denn in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist dann, wenn ein Notar, der - wie hier - schon gemäß § 15 Abs. 2 GBO die Eintragung beantragt hat, nicht ausdrücklich erklärt, in wessen Namen er ein Rechtsmittel einlegt, grundsätzlich davon auszugehen, dass es für alle beschwerdeberechtigten Beteiligten erhoben wird.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist nach Maßgabe der §§ 72, 73 GBO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung festgestellt, dass der beantragten Grundbucheintragung ein Hindernis entgegensteht, da die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden ist.
Formelle Bedenken gegen den Erlass einer Zwischenverfügung bestehen nicht. Der Nachweis der Eintragungsunterlagen kann grundsätzlich ebenso wie etwa der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuches Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO sein.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Grundbuchamt vom fehlenden Nachweis der alleinigen Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. ausgegangen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO muss die Vertretungsberechtigung als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, wenn sie nicht offenkundig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn eine alleinige Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Zwar ist dem Handelsregister zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1. ursprünglich durch die Beteiligte zu 3. als ihre Komplementärin vertreten wurde. Diese Vertretungsbefugnis entfiel indessen, als die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. am 15. Februar 2006 die Beendigung der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte beschlossen. Denn dieser Beschluss führte nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB zur Auflösung der Gesellschaft und hatte damit zur Folge, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsberechtigung der Gesellschafter, wie sie nach Gesetz und Vertrag für die werbende Gesellschaft galten, erloschen.
Für die sich gemäß § 145 HGB an die Auflösung der Gesellschaft anschließende Phase der Liquidation ist eine alleinige Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht in der grundbuchrechtlich vorgesehenen Form nachgewiesen. Während der Liquidation wird die Gesellschaft gemäß § 149 Satz 2 HGB durch ihre Liquidatoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das hat jedoch eine alleinige Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nur dann zur Folge, wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden ist, da ansonsten die Liquidation gemäß § 146 HGB nur durch sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten gemeinschaftlich erfolgt.
Eine ausdrückliche Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. liegt nicht vor. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung vertreten, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. hätten in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2006 die Beteiligte zu 3. konkludent zur Liquidatorin bestellt. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist, kann im hier interessierenden Zusammenhang indessen schon deshalb dahinstehen, weil der Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2006 nicht in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form vorgelegt worden ist.
Die Vorlage dieses Beschlusses in der grundbuchrechtlich erforderlichen Form zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. konnte auch nicht dadurch ersetzt werden, dass der antragstellende Notar den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013 zu den Akten gereicht hat. Daraus geht zwar hervor, dass das Oberlandesgericht Köln die Rechtsauffassung vertreten hat, dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2006, durch den die Auflösung der Gesellschaft veranlasst worden ist, sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 3., vertreten durch ihren Geschäftsführer, von den Gesellschaftern konkludent zur Liquidatorin bestellt worden ist. Dies genügt indessen nicht der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form des Nachweises aller Eintragungsvoraussetzungen.
Insoweit kann offen bleiben, inwieweit es sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013 - ebenso wie etwa bei einem Urteil - um eine öffentliche Urkunde handelt. Denn selbst bei einem Urteil ist im Grundbuchverfahren allenfalls der rechtskräftige Tenor bindend, während die hierzu festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse als bloße Urteilselemente an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen. Dem Tenor des Beschlusses vom 13. Mai 2013 ist aber lediglich der Hinweis des Oberlandesgerichts Köln zu entnehmen, dass die im dortigen Verfahren eingelegte Berufung nach einstimmiger Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senats keine Erfolgsaussichten hatte; zur Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. verhält sich der Tenor des Beschlusses hingegen nicht.
Den Beschwerdeführern ist allerdings zuzugeben, dass die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 13. Mai 2013 die Annahme einer Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. nahezulegen geeignet sind; die zu diesem Subsumtionsschluss führenden tatsächlichen Erwägungen und Motive des Oberlandesgerichts Köln als des Entscheidungsträgers müssen im Grundbuchverfahren indessen wegen der hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO vorherrschenden Formstrenge außer Acht bleiben und können nicht etwa indiziell im Rahmen einer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Das Grundbuchamt darf auch dann nicht davon absehen, einen formgerechten Nachweis, der noch erbracht werden kann, zu verlangen, wenn es im einzelnen Fall von der Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers überzeugt ist.
Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung kann - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch nicht dadurch geführt werden, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GBO auf die Eintragung der Beteiligten zu 3. als der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. im Handelsregister beim Amtsgericht Köln verwiesen wird. Denn diese Vertretungsberechtigung ist - wie oben ausgeführt - mit dem Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der Beteiligten zu 1. erloschen.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist die erloschene Vertretungsmacht der Beteiligten zu 3. auch nicht wieder aufgelebt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1. noch über einzelne Vermögenswerte verfügte. Denn mit der Auflösung der Gesellschaft geht die Vertretungsbefugnis auf die durch Beschluss der Gesellschafter oder gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB kraft Gesetzes berufenen Liquidatoren über, deren Vertretungsmacht bis zum endgültigen Erlöschen der Gesellschaft bestehen bleibt. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren lebt daher keineswegs wieder auf, wenn sich nach erfolgter Schlussverteilung gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 HGB oder gar nach der Löschung der Firma im Handelsregister gemäß §§ 161 Abs. 2, 157 Abs. 1 HGB doch noch Gesellschaftsvermögen findet. Auch bedarf es in diesem Fall keiner Neubestellung der Liquidatoren. Vielmehr besteht deren Vertretungsmacht durchgängig fort, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Für die Annahme eines Wiederauflebens der Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist daher von vornherein kein Raum.
Die Beschwerdeführer können sich überdies auch im Übrigen nicht mit Erfolg auf die Nachweiserleichterungen berufen, die § 32 GBO für die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen vorsieht. Zu Recht hat das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang schon in seiner ersten Zwischenverfügung vom 20. August 2014 darauf hingewiesen, dass ein Vertretungsnachweis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GBO vorliegend schon deshalb nicht durch Bezugnahme auf das Handelsregister, durch Vorlage eines amtlichen Registerausdrucks oder durch Einreichung einer beglaubigten Registerabschrift geführt werden kann, weil die Beteiligte zu 3. im Handelsregister nicht als Liquidatorin der Beteiligten zu 1. eingetragen ist.
Aus demselben Grunde kommt auch ein Nachweis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nicht in Betracht. Zwar haben die Beteiligten eine solche Bescheinigung zur Akte gereicht, in der der Notar Dr. H. M. der Beteiligten zu 3., vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Vertretungsberechtigung für die Beteiligte zu 1. attestiert hat. Die Bescheinigung beruht indessen nicht auf dem vom Notar eingesehenen Inhalt des Handelsregisters, sondern ausschließlich auf den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013. Sie genügt daher nicht den Anforderungen, die eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO zur Erfüllung der grundbuchrechtlichen Nachweisverpflichtung auch im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweisen muss. Denn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO können lediglich die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen durch eine notarielle Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine Eintragung der Beteiligten zu 3. als vertretungsberechtigter Liquidatorin der Beteiligten zu 1. ist indessen nicht erfolgt.
Schließlich liegt auch kein Fall vor, der ein Absehen von den strengen Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO rechtfertigen könnte. Eine solche Lockerung der grundbuchrechtlichen Nachweiserfordernisse ist nur dort geboten, wo es ansonsten praktisch unmöglich wäre, die beantragte Eintragung zu bewirken. Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang deshalb von der Unmöglichkeit des grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweises der Stellung der Beteiligten zu 3. als Liquidatorin der Beteiligten zu 1. auszugehen scheinen, weil die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind und dies vorliegend aufgrund des Todes einzelner Gesellschafter der Beteiligten zu 1. nicht mehr veranlasst werden kann, so trifft dies nicht zu. Denn im Falle des Todes eines Gesellschafters geht dessen Anmeldepflicht auf seine Erben über, wobei es deren Mitwirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die angemeldete Eintragung den Tatsachen entspricht und der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 GNotKG. Der Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist nach Lage der Akten mit 5,- € pro Quadratmeter anzusetzen.
Gesetze
Gesetze
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
(1) Die Notare sind zuständig,
- 1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie - 2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) (weggefallen)
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.