Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 19 U 11/13) folgendes entschieden:
Im Falle der Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft lässt sich die Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss, welcher nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2009 gefasst wird, nicht von vornherein abstrakt mit der Begründung verneinen, dass der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden - anders als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft - einer Nachhaftung ausgesetzt wäre. Vielmehr bedarf es insoweit einer konkreten Gegenüberstellung der auf den betreffenden Gesellschafter entfallenden Beträge für den Fall der Liquidation der Gesellschaft einerseits und für den Fall der Sanierung andererseits.
Maßgebliche und hinreichende Beurteilungsgrundlage des Gesellschafters für die Frage einer entsprechenden Zustimmungspflicht ist sein Informationsstand über die vorgesehenen Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern der Gesellschaft zum Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses, ohne dass diese Vereinbarungen bereits ihren tatsächlichen Abschluss gefunden haben müssten.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. von 174.240,02 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. Oktober 2011 sowie weitere 2.714,03 € für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit ihrer Klage macht die Klägerin - ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gegen den beklagten Gesellschafter einen Auseinandersetzungsfehlbetrag i. H. von 174.240,02 € (zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten) geltend.
Sie stützt sich hierbei auf einen Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2009, welcher die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Gesellschaft feststellte und für die Gesellschafter die Alternativen „Sanieren“ (unter Leistung eines anteiligen Sanierungsbeitrages) oder „Ausscheiden“ (unter Bezahlung eines anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrages) vorsah.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2012 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, hinsichtlich derer keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst waren, nimmt der Senat ebenso Bezug wie auf die rechtliche Begründung des Landgerichts.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher diese ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12) dazu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. von 174.240,02 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16. Oktober 2011 sowie weitere 2.714,03 € für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt (GA II 399 i. V. m. GA II 343 und 377), die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wie auch auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2013 (GA II 398 ff.) verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Zu Recht greift die Berufung der Klägerin die Begründung des landgerichtlichen Urteils an, welche - entgegen der geäußerten Überzeugung des Landgerichts - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht getragen wird.
Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte aus gesellschaftlicher Treuepflicht nicht verpflichtet gewesen sei, dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 zuzustimmen, wahrt seine Begründung hierfür die Vorgaben des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 nicht.
Dessen amtlicher Leitsatz lautet wie folgt: „Beschließen die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrags vereinbarten Mehrheit die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital „herabgesetzt“ und jedem Gesellschafter freigestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen („Kapitalerhöhung“), dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss, so sind die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet, diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden.“
Was den letztgenannten Aspekt betrifft, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf die betreffenden Gesellschafter entfallenden Beträge für den Fall der Liquidation der Gesellschaft einerseits und für den Fall der Sanierung andererseits einander gegenüberzustellen.
Abweichend hiervon hat das Landgericht in diesem Zusammenhang alleine darauf abgestellt, dass der Beklagte als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesamtschuldnerisch für die von der Gesellschaft eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten in entsprechender Anwendung von
§ 128 HGB entsprechend seiner Beteiligungsquote hafte und insoweit - anders als im Falle einer sofortigen Liquidation - auch nach seinem Ausscheiden der gesellschaftsvertraglichen Nachhaftung analog
§ 160 HGB ausgesetzt sei.
Damit wird das landgerichtliche Urteil den seitens des Bundesgerichtshofs postulierten Anforderungen in Gestalt des konkreten Situationsvergleichs nicht gerecht.
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Alternativbegründung des Landgerichts, der zufolge im vorliegenden Fall deswegen keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten zur Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 bestanden habe, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie den Beklagten vor dem maßgeblichen Sanierungsstichtag (31. März 2011) darüber informiert habe, dass es kurz zuvor gelungen sei, mit den Banken Sanierungsvereinbarungen zu treffen.
Denn zum einen ist diese Argumentation des Landgerichts bereits in sich widersprüchlich, da das Landgericht die von ihm angenommene Informationspflichtverletzung aus der Zeit kurz vor dem Sanierungsstichtag auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurückprojiziert und damit faktisch eine ex-post-Betrachtung vornimmt.
Zum anderen wird seitens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Information der Gesellschafter vor dem im Gesellschafterbeschluss festgelegten Sanierungsstichtag nicht erfordert.
So
lag etwa dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 ein in chronologischer Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Umsetzung des Sanierungskonzepts am 19. Oktober 2002 gefasst, die darin vorgesehene Sanierungsvereinbarung mit den beteiligten Gläubigerbanken im Februar 2003 getroffen und die den Gesellschaftern gesetzte Frist zur Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis am 31. Dezember 2003 ablief.
Maßgeblich für die Frage der Zustimmungspflicht ist vielmehr der Informationsstand des Gesellschafters zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses auf der Grundlage der Beschlussvorlage.
In dem vorerwähnten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 heißt es denn auch - bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt zu treffenden Abwägung wie folgt:
„Jeder Gesellschafter sollte danach entscheiden können, ob er einen Betrag i. H. von ca. 60% des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut ‚riskieren‘ wollte, verbunden einerseits mit der Chance, dass die Kl. damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte, aber andererseits mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. 133% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte.“
Maßgeblich und hinreichend im vorliegenden Fall ist daher allein, dass den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2009 das in sich schlüssige Sanierungskonzept in dem „Sachstandsbericht zur Sanierung“ vorgestellt wurde.
Ob der Beklagte seitens der Klägerin noch vor dem vorgesehenen Sanierungsstichtag (31. März 2011) über den - in Vollzug des Konzepts vorgenommenen - tatsächlichen Abschluss der Sanierungsvereinbarungen mit den Banken informiert wurde oder nicht, ist demgegenüber rechtlich unerheblich.
Die nach alledem veranlasste neue rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes durch den Senat ergibt, dass die zulässige Klage der Klägerin begründet ist.
Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderungsschrift vom 27. Juli 2012 gegen die Klageforderung einwendet, dass er der Gesellschaft nicht wirksam beigetreten sei, kann diese Frage dahingestellt bleiben.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar mit der Folge, dass der fehlerhafte Beitritt als wirksam zu behandeln ist, wenn er - wie vorliegenden - Fall bereits in Vollzug gesetzt wurde. Der betreffende Anleger kann sich lediglich für die Zukunft von der Gesellschaftsbeteiligung lösen.
Dass der Beklagte allerdings insoweit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, ist seitens des Beklagten auf den entsprechenden Einwand der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Beklagte einwendet, dass er erst nach Abschluss der Darlehensverträge mit den finanzierenden Banken der Gesellschaft beigetreten sei und er daher aus den Darlehensverträgen nicht hafte, hat er damit keinen Erfolg.
Denn zwar hat ein Neugesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerin behauptet - der Beklagte als neuer Gesellschafter die bestehenden Altverbindlichkeiten der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kannte bzw. ob er sie bei auch nur geringe Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
Denn die Gesellschafter der Klägerin haben insoweit in Gestalt der mit jeweils erforderlicher qualifizierter Mehrheit gefassten detaillierten Gesellschafterbeschlüsse vom 2. Dezember 2009 einen besonderen Verpflichtungsgrund geschaffen. Aus diesem Grunde bleibt auch die weitere Einwendung des Beklagten ohne Erfolg, der zufolge er als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der G. Immobilienfonds 3 GbR lediglich quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft hafte.
Der Beklagte verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach
§ 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass hier die Folgen des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft in Rede stehen.
Deswegen geht auch der Hinweis des Beklagten auf das - eine nachträgliche Beitragspflicht betreffende - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2006 fehl, aus welchem der Beklagte zu schließen glaubt, dass für ihn mangels Mitwirkung an den Sanierungsbeschlüssen keine Zahlungsverpflichtung resultiere.
Gleichermaßen fehl geht außerdem der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2010, welches ebenfalls die Frage einer Nachschusspflicht eines Gesellschafters zum Gegenstand hat.
Zwar ist der Gesellschafter im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann.
Eine Zustimmungspflicht kommt demnach dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dessen beklagtenseits zitiertem Urteil vom 28. Mai 2013 finden diese Grundsätze nicht nur bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der OHG, sondern auch - wie im hier gegebenen Fall - bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung.
Die vom Bundesgerichtshof erforderten Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht des Beklagten kraft gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht sind im vorliegenden Fall gegeben.
Insbesondere war der Versuch, die Klägerin unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren, verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung, wirtschaftlich sinnvoll.
Dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sanierungsbedürftig war, hat diese in ihrer Klageschrift vom 25. April 2012 substantiiert vorgetragen und war überdies auch Gegenstand des den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2009 unterbreiteten „Sachstandsberichts zur Sanierung“.
Der Beklagte hat dies denn auch nur insoweit bestritten, als er die Auffassung vertreten hat, dass die mit den finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, da die der Geschäftsbesorgerin der Klägerin in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gem.
§ 134 BGB nichtig seien.
Mit dieser Einwendung hat der Beklagte allerdings keinen Erfolg. Denn die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihre Gesellschafter gerichtet ist.
Die Klägerin hat weiter substantiiert vorgetragen, dass der Versuch, sie unter Aufbringung neuen Kapitals gem. dem Konzept Anlage K 2 zu sanieren - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll war.
Insbesondere stellten sich für den Beklagten - wie die Berufung dies zusammenfassend ausgeführt hat - unstreitig folgende Szenarien:
Im Falle der Zerschlagung eine Haftung von 167% bis 234% des ursprünglichen Eigenkapitals (ungeordnete Liquidation), im Falle des Verkaufs der Immobilien zum damals vorgesehenen Zeitpunkt 31. Dezember 2010 eine Haftung von 156%, bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital (geordnete Liquidation), im Falle der tatsächlich durchgeführten Sanierung eine Haftung von entweder „bei Beteiligung an der Sanierung (damals prognostiziert 95%), tatsächlich und im Ergebnis mit 87% bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital“ oder im Falle des Ausscheidens eine Haftung von (prognostiziert 130,5%) tatsächlich 109,61% des ursprünglichen Eigenkapitals.
Damit kann - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - eine Schlechterstellung des Beklagten aufgrund seines Ausscheidens gegenüber dem Fall der Liquidation der Klägerin nicht angenommen werden.
Insbesondere haben die Gesellschafter auch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung als freiwillige (nachträgliche) Beitragsleistung der Gesellschafter ausgestaltet. Jeder Gesellschafter sollte demnach entscheiden können, ob er einen Betrag i. H. von (prognostiziert) 95% des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut „riskieren“ wollte, verbunden zum einen mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte, aber zum anderen mit dem jeden Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. (prognostiziert) 130,5% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es der Klägerin auch nicht deswegen versagt, sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 zu berufen, da die Entscheidung lediglich einen Einzelfall betroffen hätte.
Denn die Grundsätze jenes Urteils wurden seitens des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. Januar 2011 bekräftigt und ausweislich des amtlichen Leitsatzes lediglich wie folgt eingeschränkt:
„Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben, so sind die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet …“.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält jedoch keine entsprechende Regelung, aufgrund derer ein Gesellschafter, welcher seine Einlage nicht erhöht, seine Beteiligung unter Verwässerung seines Gesellschaftsanteils fortsetzen würde.
Dem Einwand des Beklagten, dass selbst in dem Falle, dass er den eingeklagten Betrag zahlen würde, gegenüber der Investitionsbank B. bzw. der Landesbank B. AG „weitere gesellschaftsrechtliche Nachhaftungsansprüche“ bestünden, vermochte die Klägerin damit erfolgreich zu begegnen, dass sie dem Beklagten ihn betreffende Enthaftungserklärungen der Investitionsbank B. vom 23. April 2013 bzw. der Landesbank B. AG vom 17. April 2013 im Original übergeben hat.
Was die Höhe des klägerseits geltend gemachten Auseinandersetzungsfehlbetrages betrifft, so wurde diese vom Beklagten nicht bestritten.
Die außerdem klägerseits geltend gemachten Zinsen aus dem Klagebetrag i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 16. Oktober 2011 sowie die zusätzlich verfolgten, der Höhe nach nicht bestrittenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. von 2.714,03 € kann die Klägerin als Verzugsschaden geltend machen (
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB), nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2011 zur Zahlung des auf ihn entfallenden negativen Auseinandersetzungsfehlbetrages bis spätestens 15. Oktober 2011 aufgefordert worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).