Gewährleistungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich
Ein Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Schalte der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig sei, so scheide eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehöre.
Hinweis: Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies allerdings eine Mithaftung. Deshalb ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Bremen, 3 U 40/06).
Urteile
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.635,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger 61 %, der Beklagte 39 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Der Kläger macht gegen den Beklagten, seinen Bruder, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem gemeinsamen Vater, dem am 15.09.2001 verstorbenen A. geltend. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 24.545,77 € nebst Zinsen verurteilt. Bei der Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei allerdings der Wert des Milchlieferungsrechts nicht einzubeziehen, denn dieses sei bereits durch den Hof-Pachtvertrag aus dem Jahr 1984 auf den Beklagten übergegangen. Auch der Kaufpreis für das Flurstück 18/1 sei nicht zu berücksichtigen, denn die Behauptung des Klägers, Herr A. habe dem Beklagten den Kaufpreis geschenkt, sei in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er möchte mit der Berufung erreichen, dass ihm über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von weiteren 10.375,00 € zugesprochen wird.
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Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe das von dem Sachverständigen mit 36.000,00 € bewertete Milchlieferungsrecht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Gehe man von einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den Erblasser an den Beklagten seit 1984 aus, dann sei das Milchlieferungsrecht Gegenstand der Verpachtung gewesen. Die Referenzmenge sei dem Betrieb zuerkannt worden. Im Falle der Verpachtung gehe es zur Nutzung auf den Pächter über. Bei Rückgabe des Pachtbetriebes falle es aber nach § 7 Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom Pächter auf den Verpächter zurück. Dementsprechend seien hier in dem späteren Überlassungsvertrag vom 3. November 1994 ausdrücklich auch die Milchquoten mitübertragen worden, wie sich aus dem Wortlaut des Hofüberlassungsvertrages ergebe. Das Landgericht habe diese Rechtslage verkannt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte während der Pachtzeit die Abrechnungen der Meierei bekommen habe, ergebe sich nichts abweichendes, weil ihm in dieser Zeit eben das Milchlieferungsrecht für die Dauer der Pacht zur Nutzung zugestanden habe. Mithin sei das Milchlieferungsrecht mit dem Wertansatz von 36.000,00 € in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzubeziehen.
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Der Kläger bleibe auch dabei, dass der Beklagte die von Frau B. gekaufte Fläche - Flurstück … - nicht mit eigenen Mitteln bezahlt habe, sondern dass ihm hierfür die 5.500,00 DM von dem Vater der Parteien geschenkt worden seien. Die gegenteilige Bekundung des Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei könne ihm nicht abgenommen werden. Sein Gesamtverhalten im Prozess spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Auffallend sei, dass in dem beurkundeten Kaufvertrag über das fragliche Flurstück festgelegt worden sei, der Beklagte solle den Kaufpreis auf das Konto der Verkäuferin spätestens bis zum 27. Januar 1992 leisten. Diese Formulierung habe keinen Sinn gemacht, wenn der Beklagte die Mittel tatsächlich bar angespart hätte. Offensichtlich sei diese Formulierung in das Muster hineingesetzt worden. In das Gesamtbild füge sich auch, dass der Beklagte zwischenzeitlich seinen Grundbesitz durch notarielle Urkunde vom 6. Juni 2005 an Herrn C. überlassen habe. Insgesamt könne dem Beklagten nicht abgenommen werden, dass er etwas bar bezahlt habe. Nach alledem sei für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Betrag von 5.500,00 DM = 2.812,11 €, aufgerundet wegen Inflationsausgleich auf 3.000,00 €, hinzuzunehmen.
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Schließlich habe das Landgericht einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt gänzlich unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte habe nämlich behauptet, die Pacht von 400,00 DM monatlich - nach dem schriftlichen Pachtvertrag aus dem Jahre 1984 - regelmäßig gezahlt zu haben. Diese Behauptung sei mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 bestritten worden. Seine Behauptung, die Pacht sei immer bar und ohne Quittung gezahlt worden, entbehre jeder Substanz. Der Beklagte müsse sich über Einnahmen und Ausgaben auch gegenüber dem Finanzamt erklären, er müsse Zahlungsnachweise und Belege einreichen. Tatsächlich habe es Pachtzahlungen nicht gegeben. Das führe dazu, dass über die gesamte Laufzeit des Pachtvertrages von August 1984 bis zum Tage der Besitzübergabe am 1. Oktober 1994 monatlich ein Betrag von 400,00 DM als schenkweise zugewandter Anspruch zu berücksichtigen sei, insgesamt in Euro umgerechnet ein Betrag von 24.951,04 €, der demgemäß auch der Pflichtteilsergänzung unterliege.
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Hiervon werde ein erstrangiger Teilbetrag von 1.500,00 € geltend gemacht. Sollte der Berufungsantrag im Übrigen nicht in allen Punkten ausgefüllt werden, so sollten in der Reihenfolge der Darstellung die weiteren Beträge zur Stützung des Berufungsantrags herangezogen werden.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend:
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Das landgerichtliche Urteil sei auch hinsichtlich der drei Angriffe der Berufung fehlerfrei.
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Zwar stelle das Milchlieferrecht einen eigenen Vermögenswert dar, der hier aber nicht in den begehrten Pflichtteilsergänzungsanspruch einzubeziehen sei, weil die Milchquote dem Beklagten bereits vor Zuwendung des Hofes im Jahr 1994 persönlich zugestanden habe. Dies habe er durch die Milchgeldabrechnungen der Meierei nachgewiesen. Der Beklagte habe sich dieses Recht zur Milchlieferung "ermolken", denn er habe den Betrieb selbst spätestens seit 1984 geführt und die entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Milchquote nach der MGV gestellt. Diese stelle maßgeblich auf die Eigenschaft als Milcherzeuger ab, also auf denjenigen, der Milch liefere bzw. verkaufe. Das sei der Beklagte gewesen, der nach dem Hofpachtvertrag vom 21. August 1984 den Hof im Rahmen eines Pachtvertrages betrieben habe. Das Milchlieferrecht sei nur an die Erzeugereigenschaft, nicht aber an die Betriebsflächen geknüpft. Die Pflicht zur Rückübertragung umfasse gerade nicht die Milchquote. Die Formulierung des Überlassungsvertrages, dass alle Rechte einschließlich der Milchquoten überlassen würden, stehe diesem Vortrag nicht entgegen. Es handele sich hier nur um eine formularmäßige Klausel. Sie bedeute nicht, dass tatsächlich eine Milchquote übertragen worden sei.
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Fehlerfrei sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die gesondert durch den Beklagten im Jahr 1992 von Frau B. erworbene Teilfläche Flurstück 18/1 aus der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herauszunehmen sei. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass der Erblasser die Raten für seinen Sohn, den Beklagten, gezahlt habe. Der Beklagte selbst sei als Partei insoweit vom Landgericht gehört worden. Er habe erklärt, die Raten in bar gezahlt zu haben. Eine Beweislastumkehr liege nicht vor. Auf der Abgabe eines Eides habe der Kläger im Zeitpunkt der Vernehmung des Beklagten nicht bestanden. Die Würdigung des Beweises durch das erstinstanzliche Gericht sei rechtsfehlerfrei.
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Ein weiterer Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der angeblichen Nichtzahlung der Pacht bestehe nicht. In dem Überlassungsvertrag hätten der Beklagte und der Erblasser unter Punkt IV. ausdrücklich erklärt, dass aus dem Pachtvertrag keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen würden. Die pauschale Behauptung des Klägers, Zahlungen seien nur vom Erblasser an den Beklagten geflossen und nicht umgekehrt, sei unsubstantiiert. In der Landwirtschaft sei es unter Verwandten üblich, bar und ohne Quittung zu bezahlen. Buchführungspflichtig sei der Beklagte nicht gewesen und er habe deshalb auch keine Zahlungsnachweise und Belege beim Finanzamt einreichen müssen. Das bloße Bestreiten des Klägers, dass Pachtzahlungen geflossen seien, reiche nicht aus.
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Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Partei zur Frage der Pachtzahlungen an den Erblasser seit 1991 vernommen. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige D. hat dem Senatsvorsitzenden auf dessen telefonische Nachfrage mitgeteilt das Milchlieferungsrecht sei bezogen auf das Jahr 1994 mit 32.894 € zu bewerten. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, diese Auskunft des Sachverständigen im Berufungsverfahren als zutreffend zu berücksichtigen.
II.
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Die zulässige Berufung hat zum großen Teil - nämlich hinsichtlich der beiden Punkte Milchlieferungsrecht und Pachtzahlungen - Erfolg.
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1. Dem Kläger steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB auch wegen des Milchlieferrechts zu.
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Der Beklagte hat die landwirtschaftlichen Flächen mit Hof-Pachtvertrag vom 21. August 1984 von seinem Vater, dem Erblasser für die Dauer von 10 Jahren, also bis zum 31. August 1994 gepachtet. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. Mai 1984. Nach § 4 Abs. 1 MGV in dieser Ursprungsfassung werden für den Milcherzeuger, der Milchprodukte liefert, Referenzmengen berechnet. Milcherzeuger war nach der Anpachtung des Hofes der Beklagte, für ihn sind also Milchquoten ermittelt und von der Meierei abgerechnet worden.
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Damit waren die Milchquoten dem Beklagten aber nicht bereits endgültig und unabhängig vom Schicksal des Pachtlandes zugewiesen. Die Milchreferenzmenge ist zwar insoweit personenbezogen, als sie dem Betreiber der Milchwirtschaft zugeteilt wird, ruht allerdings zugleich auf den der Milchproduktion dienenden Flächen und ist deshalb auch betriebsakzessorisch (BGH AgrarR 1992, 308, 309). Daraus folgt, dass sie bei Rückgabe des Pachtlandes nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Grundsatz automatisch auf den Verpächter übergeht, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass sie erstmals nach Beginn des Pachtverhältnisses zugeteilt worden ist (OLG Köln AgrarR 1992, 304, 305 unter zutreffendem Verweis auf das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RdL 1994, 81 f.). Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich, dass sich diese Rechtsfolge zwingend aus der der MGV seinerzeit zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 857/84, also dem übergeordneten Gemeinschaftsrecht, ergab.
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Im Zeitpunkt des Ablaufes des hier fraglichen Pachtvertrages am 31. August 1994 galt bereits die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (abgedruckt bei Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, 287ff), die als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Bestimmung der MGV vorgeht (BGH NJW-RR 2004, 210 ff). Nach Art. 7 Abs. 2 dieser VO in der Auslegung des EuGH (Urt. v. 20.06.2002, C-401/99) ist bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers i.S.d. VO hat oder wenn er die Referenzmenge im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages unverzüglich auf einen Dritten mit dieser Eigenschaft überträgt (ebenso BGH aaO).
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Der Beklagte und der Erblasser haben das Pachtverhältnis nach Ablauf des genannten Pachtvertrages am 31. August 1994 zunächst weiterlaufen lassen und dann kurz darauf Anfang November 1994 den Überlassungsvertrag geschlossen, der die Übertragung der Milchquote ausdrücklich einschloss. Der Erblasser war zwar selbst nicht Milcherzeuger, hat aber mit dem Überlassungsvertrag die Milchquote unverzüglich auf einen Milcherzeuger - nämlich den Beklagten als Käufer - übertragen. Seinerzeit galt im übrigen § 7 MGV in der zwischen dem 26. März 1994 und 29. September 1994 bestehenden Fassung. Nach § 1 dieser Norm gilt dann, wenn - wie hier - ein gesamter Betrieb auf Grund eines Pachtvertrages zurückgewährt wird, dass die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auf den Verpächter übergeht. Einen Pächterschutz nach § 7 Abs. 4 MGV gibt es für den Fall der Rückgabe eines ganzen Betriebes nicht (Düsing/Kauch, aaO, S. 56 f, dort auch S. 59 f zu Bedenken wg. der VO 3950/92, die der EuGH aaO und ihm folgenden der BGH aber in der oben genannten Weise gelöst haben). § 7 MGV in der damaligen Fassung sieht im Übrigen vor, dass die Milchreferenzmengen unter bestimmten Umständen frei handelbar sind. Keine der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist hier vorgetragen. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass im Falle des Auslaufens von landwirtschaftlichen Pachtverträgen die Referenzmenge auf den Verpächter übergeht, wenn er selbst Milcherzeuger ist oder die Milchquote unverzüglich an einen Milcherzeuger weitergibt und dafür im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses jedenfalls konkrete Vorbereitungen getroffen hat.
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Damit wird deutlich, dass eine während der Pachtzeit auch etwa erst erwirtschaftete Milchreferenzmenge im maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1994 nicht unabhängig von dem Schicksal der Pachtflächen grundsätzlich bei dem Verpächter verblieb. Vielmehr hat es der Eigentümer in der Hand, die Milchquote mit der Pachtfläche zurückzuerhalten. § 7 Abs. 1 MGV in der genannten Fassung wie auch in der im Zeitpunkt des Überlassungsvertrages geltenden Fassung regelt jeweils, dass dann, wenn ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kaufvertrages übergeben wird, die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge ihrerseits auf den Käufer übergeht. Zu Recht ist deshalb von der Notarin in den Überlassungsvertrag vom 3. November 1994 aufgenommen worden, dass sämtliche Rechte, die mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden seien, überlassen würden und zwar "einschließlich der Milchquoten". Der Erblasser hat damit § 7 Abs. 2 der zitierten EWG-VO genüge getan und die Milchquote unverzüglich nach Beendigung des Pachtverhältnisses weitergegeben.
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Der Erblasser hätte nach Pachtende den Betrieb auch mit der werthaltigen Quote unmittelbar an einen dritten Milcherzeuger verpachten oder verkaufen können. In diesem Fall hätte der Beklagte das Pachtland mit der Quote an den Erblasser zurückgeben müssen und nicht etwa die Quote zurückhalten können. Weil die Milchquote angesichts dieser Rechtslage dem Beklagten vor dem Überlassungsvertrag gerade nicht endgültig zugewiesen und dem Erblasser nicht endgültig entzogen war, wird diese Quote von der - gemischten - Schenkung des Erblassers an den Beklagten durch den Hofüberlassungsvertrag erfasst.
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Dem Kläger steht deshalb auch betreffend das Milchlieferungsrecht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der Sachverständige D. hat erstinstanzlich - dem gerichtlichen Auftrag folgend - den Wert des Milchlieferungsrechts nur für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Jahr 2001 festgestellt und nicht den Wert im Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung im Jahr 1994. Nach § 2325 Abs. 2 S. 1 BGB kommen verbrauchbare Sachen stets mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung haben. Verbrauchbare Sachen sind etwa auch Wertpapiere (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2325 Rn. 18). Da Milchlieferungsrechte nach näherer Maßgabe des § 7 MGV (in der seinerzeit geltenden Fassung) beschränkt handelbar sind, müssen sie als verbrauchbare Sachen eingeordnet werden, sodass es ausschließlich auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ankommt. Der Wert des Milchlieferungsrechtes - das im Zeitpunkt der Schenkung ebenso wie im Zeitpunkt des Erbfalls 42.172 kg mit einem Referenzwertgehalt in Höhe von 4,1 % Fett umfasste - betrug 1994 nach der von den Parteien akzeptierten telefonischen Auskunft des Sachverständigen 32.894 €. Hiervon macht der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers 1/4 = 8.223,50 € aus.
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2. Dem Kläger stehen als Pflichtteilsergänzung aus § 2325 BGB 1.866,22 € wegen schenkweisen Erlasses des Pachtzinses durch den Vater der Parteien ab 15. September 1991 zu. Der Kläger hat diese Forderung bereits erstinstanzlich hilfsweise geltend gemacht, was von dem Landgericht aber übersehen worden ist.
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Der Kläger geht davon aus, der Beklagte habe auf den von ihm vorgelegten Pachtvertrag mit der Laufzeit von 1984 bis 1994 die dort vereinbarte monatliche Pacht von 400,00 DM nicht gezahlt. Insoweit liege also eine weitere Schenkung vor, die er von August 1984 bis zum Tag der Besitzübergabe am 1. Oktober 1994 mit 24.951,04 € berechnet. Dieser Betrag unterliege der Pflichtteilsergänzung. Bei dieser Berechnung hat der Kläger allerdings die 10-Jahresgrenze des § 2325 Abs. 3 BGB übersehen. Der Erblasser ist am 15. September 2001 gestorben. Als pflichtteilsergänzungsberechtigte Schenkung kann also nur der Erlass des Pachtzinses in der Zeit vom 15. September 1991 bis zur Übergabe des Betriebs nach dem Überlassungsvertrag am 1. Oktober 1994 in Betracht kommen, mithin 36 ½ Monate, das wäre bei 400,00 DM monatlich ein Betrag von 14.600,00 DM, = 7.464,86 €. 1/4 davon sind 1.866,22 €, die der Kläger als Pflichtteilsergänzung geltend machen kann. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger in der Berufungsbegründung über den erstrangigen Teilbetrag von 1.500 € hinaus aus den schenkweise erlassenen Pachtzinszahlungen den weiteren Teilbetrag zur Stützung seines Berufungsantrages von insgesamt 10.375,00 € geltend gemacht hat, soweit der Berufungsantrag im übrigen nicht in allen Punkten (wie dies nach der folgenden Darstellung betreffend die behauptete Schenkung von 5.500 DM der Fall ist ) ausgefüllt werden sollte.
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Der Kläger hat sich zum Beweis für seine Behauptung - keine Zahlung des Pachtzinses und mithin schenkweiser Erlass - auf die Parteivernehmung des Beklagten bezogen. Der Beklagte hat zwar bei seiner Vernehmung durch den Senat grundsätzlich angegeben, er habe die Pachtzinsen auch ab September 1991 an seinen Vater bezahlt, der Senat hat aber die Überzeugung gewonnen, dass diese Angaben nicht zutreffend sind und regelmäßige Pachtzinszahlungen gerade nicht stattgefunden haben, weshalb insoweit ein (konkludenter) schenkweiser Erlass des Erblassers vorliegt und die genannten 1.866,22 € dem Kläger zuzusprechen waren.
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Unglaubwürdig war bereits die Angabe des Beklagten, er wisse nicht, ob sein Vater auf die monatliche Zahlung der 400 DM angewiesen gewesen sei, er wisse auch nicht, wieviel Rente der Vater bezogen habe. Das kann nicht zutreffend sein, denn der Beklagte will den Erblasser jedenfalls in der letzten Zeit vor dessen Tod gepflegt haben und hat auch als dessen Alleinerbe Zugang zu den Unterlagen über dessen finanzielle Verhältnisse. Der Umstand, dass der Erblasser den Hof 1994 überlassen hat, ohne dass ein Baraltenteil oder auch nur die Lieferung von Naturalien vereinbart worden ist, spricht deutlich dagegen, dass der Erblasser zuvor auf die Zahlung von monatlich 400 DM angewiesen war und diese tatsächlich erhalten hat.
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Der Beklagte hat bei seiner Aussage zunächst angegeben, die Pachtzinsen immer monatlich bezahlt zu haben. Das war aber nicht zutreffend, wie er auf intensive Nachfrage selbst einräumen musste. Es habe durchaus Monate gegeben, in denen er kein Geld gehabt habe. Zu der Frage, ob er diese Monate dann später nachgezahlt habe, hat der Beklagte keine klare Antwort geben können. Unglaubwürdig waren vor allem seine Angaben auf die Frage, wovon er das angeblich gezahlte Pachtzinsgeld genommen haben wolle. Insoweit ließ sich der Beklagte zunächst darauf ein, er habe das Geld aus dem Verkauf von Schweinen genommen. Es seien private Abnehmer gewesen. Der Beklagte wollte damit verdeutlichen, warum er trotz der schriftsätzlich bereits vorgetragenen Forderungen des Klägers Kontoauszüge über entsprechende regelmäßige Abhebungen nicht vorgelegt hat. Erst auf eine intensive weitere Befragung des Beklagten musste dieser einräumen, dass der Schweine- bzw. Ferkelverkauf doch sehr unregelmäßig stattfand und die Zahl der pro Jahr geborenen Ferkel teilweise nur geringfügig war. Bei Ferkelzahlen zwischen 2 und 14 sowie dem angegebenen Erlös von 100 bis 110 DM pro Stück (wobei auch noch Tiere zum Eigenverbrauch genommen worden sein sollen) wurde auch dem Beklagen im Verlauf der Vernehmung deutlich, dass sich aus dem Schweineverkauf die regelmäßige Zahlung von 400 DM/Monat an den Vater nicht erklären ließ. Der Beklagte gab schließlich an, er habe das Pachtgeld auch von dem Milchgeld genommen und insoweit auch schon einmal Geld von der Bank geholt. Regelmäßige entsprechende Abhebungen von dem Bankkonto - die dann schließlich auch hätten belegt werden können - wollte er aber nicht einräumen.
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Das Aussageverhalten des Beklagten war davon geprägt, dass er zu der einfachen Frage nach regelmäßigen Pachtzinszahlungen an seinen Vater ersichtlich keine klaren Angaben machen wollte und auf Nachfragen und Hinweise auf Widersprüche nur undeutliche Korrekturen versuchte. Dieses Verhalten kann nur dahin erklärt werden, dass die behaupteten regelmäßigen Zahlungen, die mit seinen geringen Einnahmen ohnehin nur schwer in Einklang zu bringen gewesen wären, nicht stattgefunden haben, vielmehr ein schwenkweiser Erlass des Vaters vorlag, der auch mit dem Umstand übereinstimmt, dass der Erblasser den Hof 1994 ohne die Vereinbarung eines Baraltenteils übergeben hat.
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3. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin vorbringt, dass der Beklagte das Grundstück … nicht selbst bezahlt haben könne, sondern ihm die 5.500,00 DM Kaufpreis von seinem Vater geschenkt worden seien, bleibt er ohne Erfolg, weil der Senat insoweit an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO gebunden ist. Es fehlen trotz der Unglaubwürdigkeit des Beklagten im Hinblick auf seine Angaben zu der Pachtzahlung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Der Beklagte hat den Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Danach war er selbst Käufer und zur Zahlung der 5.500,00 DM an die zwischenzeitlich verstorbene Verkäuferin Frau B. verpflichtet.
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Der Kläger findet die Angabe des Beklagten, er habe bar bezahlt, deshalb zweifelhaft, weil in die Urkunde aufgenommen worden ist, dass der Kaufpreis zur Zahlung auf das Konto der Verkäuferin bis spätestens 27. Januar 1992 fällig sein sollte. Der Kläger nimmt an, der Notar hätte dies anders formuliert, wenn am 20. Januar 1992 schon eine Barzahlung im Raum gestanden hätte. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass die Möglichkeit einer Barzahlung mit dem Notar überhaupt erörtert worden ist. Die Kaufpreiszahlung auf ein Konto ist die in Notarverträgen übliche Regelung.
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Aus der späten Vorlage des Pachtvertrages von 1984 lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Beklagte gerade zu dem Kaufpreis betreffend das Flurstück …, den er sich aus den belegten Milchgeldzahlungen jedenfalls über einige Zeit hätte zusammensparen können, die Unwahrheit gesagt hat. Das gilt erst recht für die zwischenzeitlich erfolgte Überlassung des Besitzes an den Landwirt C. aber auch im Hinblick auf die Überzeugung des Senats, dass der Beklagte zu den Pachtzinszahlungen nicht die Wahrheit gesagt hat. Ein Schluss darauf, dass er dann auch bei seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung zu der von dem Kläger behaupteten Schenkung von 5.500 DM - für die jegliche sonstige Anhaltspunkte fehlen - entgegen dem aus der Aussage gewonnenen Eindruck des Landgerichts die Unwahrheit gesagt haben dürfte und das Beweisergebnis des Landgerichts mithin zweifelhaft ist, kann nicht gezogen werden.
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4. Die Zinsforderung des Klägers ist aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
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5. Die Kostenentscheidung folgt für die I. Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO, für die zweite Instanz wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Klägers als Berufungsführer aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.