Gewerbesteuer: Avalgebühr kein Entgelt für Dauerschulden
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Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer werden sie allerdings zur Hälfte wieder hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient. Das betrifft aber in erster Linie nur die laufenden Zinsen, die als Entgelt für einen Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr (Gebühr der Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft) fällt allerdings nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 EUR an die Stadt zahlen. Diesen Betrag behandelte die GmbH in der Gewerbesteuererklärung zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen. Denn die Avalprovision ist eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wird nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt. Damit ist die Avalgebühr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht zur Hälfte wieder hinzuzurechnen
Hinweis: Es werden allerdings auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder zur Hälfte hinzugerechnet, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben. So z.B. das Damnum, das eine Zinskorrekturfunktion hat (BFH, IV R 55/05).
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