Gewerbeverlust: Keine Anerkennung bei Ortswechsel von Franchisenehmer

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Einem Franchisenehmer ist nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für ein neues Einzelhandelsgeschäft der Abzug der Verluste aus dem alten Einzelhandelsgeschäft bei der Gewerbesteuer zu versagen. Denn es handelt sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen.

 

Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

 

Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwischen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen.

 

Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs (BFH, VIII R 30/05).


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
Streifler & Kollegen
z.Hd.
RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin 


Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail
[email protected] 

Vcard Dirk Streifler 

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin