GmbH: Keine Geschäftsführerhaftung bei Vollstreckungsmaßnahmen nach Zahlungsunfähigkeit

published on 01.04.2011 13:44
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

OLG-München - 19.01.2011 - 7 U 4342/10 - Werden infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nach Ein
Werden infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch eine Kontopfändung Zahlungen an das Finanzamt erbracht, haftet der Geschäftsführer nicht persönlich für den Schaden, der den Gläubigern hierdurch entsteht.

Mit dieser Entscheidung stützt das Oberlandesgericht (OLG) München die Rechtsposition des GmbH-Geschäftsführers. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur für Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden könne, die entweder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Wollen erfolgten oder die er andererseits hätte verhindern können. Auf eine Kontenpfändung des Finanzamts habe er jedoch keinen Einfluss. Die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zulasten der Gläubigermehrheit sei insofern nicht durch ihn „veranlasst“ worden (OLG München, 7 U 4342/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG München hat mit dem Urteil vom 19.01.2011 (Az: 7 U 4342/10) entschieden:

Da der Geschäftsführer einer GmbH nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, und die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG ist, kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten.

Gründe:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der TC GmbH, deren ehemaliger Geschäftsführer der Beklagte ist, Ansprüche wegen vom Beklagten geleisteter Zahlungen gem. § 64 GmbHG geltend.

Auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im landgerichtlichen Urteil niedergelegt sind, wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.680,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2008 sowie von weiteren 5.863,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009 gem. § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der eine Zahlungspflicht in Höhe von 500,00 Euro anerkennt, jedoch der Auffassung ist, dass weitere Ansprüche gegen ihn nicht bestehen. Er wendet ein, das Erstgericht habe die Liquiditätssituation der GmbH nicht zutreffend beurteilt. Er habe sämtliche Überweisungen zuvor der Schuldnerin als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Zudem habe er im Jahre 2007 nicht davon ausgehen müssen, dass die Außenstände der Schuldnerin nicht einbringlich waren. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.180,00 Euro an das Finanzamt nicht durch sein Tun, sondern durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege der Kontopfändung erfolgt seien. Deshalb käme ein Anspruch gegen ihn nicht in Betracht.

Der Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Landgericht München I vom 21.07.2010 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.180,00 Euro nebst Zinsen hieraus seit 09.08.2008 sowie weitere 5.863,35 Euro nebst Zinsen hieraus seit 31.12.2009 zu bezahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts München I vom 21.07.2010.

Er ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei zutreffend. Zum einen stünden den streitgegenständlichen Ausgaben keineswegs entsprechende Gesellschaftereinzahlungen gegenüber, zum anderen sei dies auch unerheblich, da es nur darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet werden. Zahlungsunfähigkeit läge, wie das Landgericht zutreffend ausführte, vor. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass und aufgrund welcher Umstände er von der Einbringlichkeit der Zahlungsrückstände hätte ausgehen können. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt M. seien unerheblich.

Der Senat hat mit den Parteien die Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 erörtert, auf das Protokoll der Sitzung wird ebenso verwiesen, wie das der Sitzung in erster Instanz sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Berufung des Beklagten erweist sich nur zum Teil als erfolgreich.

Dem Kläger stehen Ansprüche in Höhe von 500,00 Euro, die der Beklagte in der Berufung nicht mehr bestreitet, und in Höhe von 5.863,35 Euro aus § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a. F. zu.

Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann in vollem Umfang verwiesen werden, soweit sie nicht die behaupteten Vollstreckungen des Finanzamts in Höhe von 2180,00 Euro betreffen. So sind die Ausführungen zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, zu den einzelnen durch den Beklagten geleisteten Zahlungen im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit sowie zu den behaupteten Einzahlungen der Gesellschafter nicht zu beanstanden.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts jedoch insofern nicht, als es den Vortrag des Beklagten zu den Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt M. als unsubstantiiert und nicht nachgewiesen beurteilte. An einer haftungsauslösenden Rechtshandlung fehlt es, wenn die Vermögensminderung auf einer Vollstreckungshandlung des Gläubigers beruht. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers ist stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zulasten der Gläubigermehrheit durch ihn „veranlasst“ worden ist. Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG.

Der Beklagte hat ausreichend dargetan, dass die Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von 1.100,00 Euro am 25.07.2007 und von 1.080,00 Euro am 14.09.2007 aufgrund Pfändung erfolgten und hierzu die als Anlage zu Protokoll der Sitzung vom 21.07.2010 genommene Aufstellung ausgehändigt. Eine weitere Bestätigung seiner Behauptung findet sich auch in den von Klägerseite vorgelegten Kontoauszügen der Schuldnerin (Anlage K 4), in denen für beide Zahlungsvorgänge aufgeführt ist: „ÜBERWEISUNG Zentralfinanzamt M. Konto: … - PfEVfg - VO …/07 02.07.2007“. Der Kläger selbst ist in seinem Schreiben vom 25.07.2008 (Anlage K 21), in dem er den Beklagten zur Zahlung aufforderte und Frist setzte, davon ausgegangen, dass es sich bei den genannten Beträgen um „Pfändung vom 07.02.2007 Finanzamt M.“ handelt.

Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbuchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Finanzverwaltung, hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründenden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es dem Kläger, das Vorliegen des Haftungstatbestands des § 64 Abs. 2 GmbHG insoweit zu beweisen. Dies hat der Kläger nicht getan. Im Hinblick auf die weiteren Umstände, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für eine Haftung des Geschäftsführers irrelevant seien bzw. dass ihm, dem Kläger, kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Finanzamts vorliege.

Damit stehen dem Kläger lediglich Ansprüche in Höhe von 500,00 Euro und 5.863,35 Euro zu.

Die Entscheidung des Landgerichts war auch im Hinblick auf die zuerkannten Verzugzinsen abzuändern. Dem Kläger stehen Verzugszinsen für die oben genannten Beträge lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB zu, da es sich nicht um eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Aufspaltung der Kostenentscheidung bezüglich erster und zweiter Instanz bedurfte es nicht, da sich die eingeschränkte Berufung des Beklagten kostenmäßig nicht auswirkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.



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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.