GmbH-Geschäftsführer: Ausländischer Geschäftsführer muss jederzeit in Deutschland einreisen können
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur sichergestellt, wenn er die jederzeitige Möglichkeit hat, ins Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle stehe es daher einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen, wenn für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich sei. Ungeachtet der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten über Staatsgrenzen hinweg sei es nicht möglich, vom Ausland die Geschäftsführeraufgaben wahrzunehmen. Dazu sei es nämlich unerlässlich, jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen zu können und direkten persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern zu haben. Zudem müsse eine ständige Überwachung der Mitarbeiter gewährleistet sein, auf die Aufgaben und Pflichten delegiert worden seien. Im Endergebnis lehnte das OLG daher die Eintragung eines Russen als Geschäftsführer ab. Dieser genieße nicht die Freizügigkeit des EU-Vertrags. Er sei vielmehr bei jeder Einreise auf eine Aufenthaltsgenehmigung angewiesen. Hierauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch (OLG Celle, 9 W 26/07).