GmbH-Geschäftsführer: Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Geschäftsführers nach Widerruf seiner Bestellung

published on 11/02/2011 12:36
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt-BGH vom 11.10.10-Az:II ZR 266/08
Der BGH hat mit der Entscheidung vom 11.10.2010 (Az: II ZR 266/08) entschieden:

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion.


Tatbestand:

Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt.

Während die Anstellungsverträge vom 18. Dezember 1989 und 19. Dezember 1991 jeweils befristet auf fünf Jahre abgeschlossen worden waren, sah die zuletzt am 20. Juli 1995 geschlossene Vereinbarung eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2001 und anschließend - vorbehaltlich eines spätestens bis zum 31. Dezember 1999 zu fassenden anders lautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses auf unbestimmte Zeit vor. Im Jahre 1995 war § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gestrichen worden. Dieser hatte gelautet: "Die Bestellung (des Geschäftsführers) kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden."

Nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer kündigte die Beklagte am 25. Juni 2007 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Zudem hat er die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Direktor und Intendant, hilfsweise in einer ähnlichen leitenden Stellung, und die Zahlung seiner Vergütung verlangt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der weitergehenden Klage den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers in einer seiner früheren Tätigkeit ähnlichen leitenden Stellung verurteilt und dem Zahlungsbegehren überwiegend stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit zugelassen, als diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt worden ist. Die weiter gehende Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hält nach Auslegung des zwischen den Parteien geltenden Anstellungsvertrages § 53 Abs. 3 BAT im Vertragsverhältnis der Parteien für anwendbar. Das Anstellungsverhältnis des Klägers sei deshalb nicht mehr ordentlich kündbar und durch die Kündigung nicht beendet. Dementsprechend habe der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion.

 Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zu Recht und von der Revision als der Beklagten günstig nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings das als Hauptantrag formulierte Begehren des Klägers, ihn zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen, zurückgewiesen. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer einer GmbH lässt sich aus dem Anstellungsvertrag nicht herleiten. Organ- und Anstellungsverhältnis sind nach dem Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Aus dieser rechtlichen Trennung folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schließt den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten "anstellungsvertraglichen Beschäftigungsanspruch" hinsichtlich einer Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Denn das Gesetz gewährt in § 38 Abs. 1 GmbHG dann, wenn - wie hier - im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG), die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen".

Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion.

Der Senat hat sich in früheren Entscheidungen bereits damit befasst, ob der aus seiner Organstellung Abberufene gehalten sein kann, eine andere angemessene Beschäftigung unterhalb der Organstellung bei der Gesellschaft auszuüben. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der abberufene Geschäftsführer aus dem fortbestehenden Anstellungsverhältnis einen Anspruch auf Tätigkeit und Beschäftigung in der Gesellschaft hat, konnte der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 1952 offenlassen. Teilweise wird ein solcher Anspruch in der Literatur bejaht, dem im Rahmen einer Interessenabwägung von der Gesellschaft entgegengehalten werden könne, die Gesellschaft habe im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an einer Nichtbeschäftigung. Einen Anspruch des Geschäftsführers auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der Senat indes grundsätzlich ab. Ausgangspunkt dafür ist die Auslegung des Anstellungsvertrages. Dieser kann zwar im Fall der Abberufung des Geschäftsführers aus der Organstellung einen Anspruch auf Beschäftigung in einer ähnlichen Position als leitender Angestellter vorsehen. Der Anstellungsvertrag hat aber regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart. Sie stellt ein aliud zu der Geschäftsführertätigkeit dar und kann deshalb aus dem Anstellungsvertrag nicht hergeleitet werden.

Dies entspricht auch der typischen Interessenlage der Beteiligten. Der

abberufene Geschäftsführer hat kein existenzielles Interesse an einer Weiterbeschäftigung, weil er aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrages in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts hat. Er hat nur insoweit ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung, als die Nichtbeschäftigung von ihm als Ansehensverlust oder Minderung der Lebensfreude empfunden wird. Die Gesellschaft dagegen hat ein Interesse daran, im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit die Leitungspositionen in ihrem Unternehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Zwischen dem abberufenen Geschäftsführer und der Gesellschaft besteht aber im Regelfall kein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis mehr. Bei einer Abwägung dieser Interessen überwiegt regelmäßig das Interesse der Gesellschaft.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass in dem Anstellungsvertrag der Parteien ausdrücklich oder im Wege der Auslegung eine Pflicht der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers begründet ist. Dafür spricht auch nichts. 



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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige
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(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.