GmbH-Geschäftsführer: Überprüfung der Geschäftsführer-Bestellung
Bei begründeten Bedenken muss das Registergericht die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen prüfen.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass sich bei solchen begründeten Bedenken die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers auch darauf erstrecken könne, ob der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies unsicher gewesen, da in kurzer Folge sich diametral widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet worden seien (OLG München, 31 Wx 21/09).
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass sich bei solchen begründeten Bedenken die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers auch darauf erstrecken könne, ob der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies unsicher gewesen, da in kurzer Folge sich diametral widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet worden seien (OLG München, 31 Wx 21/09).
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